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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 30. Juni 2025
\n ZK2 2025 5 und ZK2 2025 17
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Ilaria Beringer und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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betreffend
Eheschutz
\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Januar 2025, ZES 2022 423);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Parteien heirateten am ________. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Töchter E.________ und F.________ hervor (Vi-KB B).
\n b) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 ersuchte die Ehefrau bei der Vor­instanz um Erlass von Eheschutzmass­nahmen (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 28. Januar 2025 was folgt (angef. Verfügung):
\n 1. Vom Getrenntleben der Parteien seit dem 24. Dezember 2021 wird Vormerk genommen.
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\n 2. Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung erteilt, mit der Tochter F.________ in den Kanton Tessin wegzuziehen.
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\n 3.1 Für F.________ wird die alternierende Obhut angeordnet. F.________ hat ihren Wohnsitz bei der Mutter.
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\n 3.2 Die Parteien betreuen F.________ zu den folgenden Zeiten:
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\n a) Betreuung im Alltag
\n  Phase 1 (bis Ende Juni 2025):
\n  Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Montag, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch, Schulende am Morgen (ohne Mittagsverpflegung), von Donnerstag, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag, Schulende am Nachmittag, sowie an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Schul­ende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
\n  Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Mittwoch, Schulende am Morgen (inklusive Mittagsverpflegung), bis Donnerstag, Schulbeginn am Morgen sowie an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulende am Nachmittag, bis Montag, Schulbeginn am Morgen.
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\n  Phase 2 (ab Juli 2025):
\n  Die Gesuchstellerin betreut F.________ jeweils von Mittwoch der ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
\n  Der Gesuchsgegner betreut F.________ jeweils von Freitag der geraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen, bis Mittwoch in der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Schulbeginn am Morgen.
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\n b) Betreuung über die Feiertage
\n  An Ostern 2025 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners bis Ostermontag, 19:00 Uhr.
\n  In den geraden Kalenderjahren betreut die Gesuchstellerin F.________ vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr.
\n  Die Feiertagsregelung geht der Regelung für die Betreuung im Alltag vor.
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\n c) Betreuung während der Schulferien
\n  Beschulung von F.________ an der G.________(Schule I)
\n  Die Parteien betreuen F.________ in den Sport-, Frühlings- und Herbstferien je eine Woche. Die Betreuung während den Sommerferien ist von beiden Elternteilen in je einem bis zwei Teilen von jeweils einer bis drei Wochen auszuüben. In Bezug auf die
\n Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien steht der Gesuchstellerin in geraden Kalenderjahren das Wahlrecht bei den Feriendaten zu, dem Gesuchsgegner in ungeraden Kalenderjahren. Der Elternteil, dem das Wahlrecht zusteht, informiert den anderen Elternteil jeweils mindestens vier Monate im Voraus schriftlich darü­ber, wann er F.________ während den jeweiligen Ferien betreuen wird.
\n  Die Gesuchstellerin betreut F.________ in den ungeraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 18:00 Uhr, bis am 31. Dezember, 12:00 Uhr, und in den geraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach den Weihnachtsferien. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren vom 26. Dezember, 18:00 Uhr, bis am 31. Dezember, 12:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach den Weihnachtsferien.
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\n  Beschulung von F.________ im Kanton Tessin
\n  Die Gesuchstellerin betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren in den Fasnachtsferien und in den ungeraden Kalenderjahren in den Herbstferien. Der Gesuchsgegner betreut F.________ in den geraden Kalenderjahren in den Herbstferien und in den ungeraden Kalenderjahren in den Fasnachtsferien.
\n  Die an die Osterfeiertage anschliessenden Ferientage verbringt F.________ mit demjenigen Elternteil, bei dem sie nicht die Osterfeiertage verbracht hat. Die Osterfeiertage enden und die Osterferien beginnen am Ostermontag, 19:00 Uhr.
\n  Die Sommerferien verbringt F.________ je zur Hälfte bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner. Die Betreuung während den Sommerferien ist von beiden Elternteilen in zwei bis drei Teilen von jeweils mindestens einer und maximal drei Wochen auszuüben, wobei der Gesuchstellerin in den geraden Kalenderjahren und dem Gesuchsgegner in den ungeraden Kalenderjahren das Wahlrecht bei den Feriendaten zusteht. Der Elternteil mit Wahlrecht informiert den anderen Elternteil jeweils mindestens vier Monate im Voraus schriftlich darüber, wann er F.________ während den Sommerferien betreuen will.
\n  Hinsichtlich der Weihnachtsferien gilt die Regelung wie bei der Beschulung an der G.________(Schule I).
\n  Die Ferienregelung geht der Regelung für die Betreuung im Alltag vor.
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\n 4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E.________
\n \n zu bezahlen.
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\n 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von F.________
\n \n zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang.
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\n 4.3 Der Gesuchsgegner wird im Weiteren verpflichtet, sämtliche den Parteien von der G.________(Schule I) ab 1. Januar 2022 für F.________ in Rechnung gestellten Schul-, Betreuungs-, Verpflegungs- und zusätzlichen Betreuungskosten direkt zu bezahlen.
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\n 4.4 Das Gericht nimmt davon Vormerk, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, sämtliche für E.________ von Januar 2022 bis und mit August 2024 angefallenen sowie sämtliche für F.________ seit Januar 2022 angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Kosten für das Reiten direkt zu bezahlen.
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\n 5. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt
\n \n zahlbar jeweils monatlich im Voraus per Monatsanfang.
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\n 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die in seinem Alleineigentum stehende Ferienwohnung in H.________ während fünf Wochen pro Kalenderjahr unentgeltlich zur alleinigen Benützung zu überlassen. Die Benützung der Wohnung ohne F.________ und/oder E.________ ist ausschliesslich ausserhalb der Schulferienzeit von F.________ gestattet.
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\n 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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\n 8. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'250.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 2'125.00) auferlegt.
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\n  Der Gerichtskostenanteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gerichtskasse noch CHF 1'125.00 zu bezahlen.
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\n  Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse CHF 2'125.00 zu bezahlen.
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\n 9. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
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\n 10. [Rechtsmittelbelehrung]
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\n 11. [Zufertigung]
\n c) Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsgegner das Kantonsgericht um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 28. Januar 2025 (ZK2 2025 5, KG-act. 1), was verfahrensleitend mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einstweilen gutgeheissen wurde (ZK2 2025 5, KG-act. 3). Am 10. Februar 2025 nahm die Gesuchstellerin zur (superprovisorischen) Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte die superprovisorische Feststellung, dass die Wohnsitzverlegung der Gesuchsteller und ihrer Tochter F.________ am 4. Februar 2025 beim Einwohnerkontrollamt der Stadt Q.________ rechtsgültig und definitiv stattgefunden habe, sowie die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (ZK2 2025 5, KG-act. 5). Das Gesuch um superprovisorische Feststellung der rechtsgültigen und definitiven Wohnsitzverlegung wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen (ZK2 2025 5, KG-act. 6).
\n Der Gesuchsgegner erhob am 10. Februar 2025 Berufung gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 28. Januar 2025 und beantragte was folgt (ZK2 2025 5, KG-act. 8):
\n 1. Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei insofern zu ergänzen, als der BG zu bewilligen sei, nach dem Ende des Schuljahres (mithin nach dem 4. Juli 2025) mit der Tochter F.________ ins Tessin zu ziehen.
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\n 2. Disp. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung sei in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für F.________ ab September 2024 zu ergänzen, indem der Unterhaltsbeitrag des BF ab Juli 2025 auf einen Betrag in Höhe von Fr. 2'500.- monatlich zu reduzieren ist.
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\n 3. Disp. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der BF sei zu verpflichten, der BG von Januar 2022 bis und mit August 2024 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
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\n 4. Disp. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der BF an seine Unterhaltsverpflichtungen bereits die folgenden Beiträge geleistet hat: Für das Jahr 2022 Fr. 85'105.69, für das Jahr 2023 Fr. 61'668.15 und für das Jahr 2024 Fr. 59'838.05. Darüber hinaus sei der BF zu ermächtigen, die von ihm für das Jahr 2025 bezahlten Beiträge bis zur Übertragung aller Verträge auf die BG auch weiterhin mit seinen Unterhaltsleistungen zu verrechnen.
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\n  Weiter sei die BG zu verpflichten, das von ihr für das Mobiltelefon von F.________ abgeschlossene Abonnement auf den BF zu übertragen bzw. alle für eine solche Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
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\n 5. Disp. Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten seien der BG aufzuerlegen.
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\n 6. Disp. Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die BG sei zu verpflichten, den BF für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich zu entschädigen.
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\n 7. Evtl. seien die in den Ziff. 1–6 vorstehend erwähnten Disp.-Ziffern der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der BG.
\n Die Gesuchstellerin reichte am 17. Februar 2025 erneut eine Stellungnahme in Bezug auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein und beantragte die superprovisorische Feststellung, dass Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollstreckbar sei (ZK2 2025 5, KG-act. 11). Dieser superprovisorische Antrag wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2025 abgewiesen (ZK2 2025 5, KG-act. 12). Am 24. Februar 2025 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2025 ein und beantragte die Abweisung der Begehren der Gesuchstellerin, soweit auf diese einzutreten sei, und die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (ZK2 2025 5, KG-act. 13). Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2025 verlangte der Gesuchsgegner wiederum die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin (ZK2 2025 5, KG-act. 15). Am 4. März 2025 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe ein (ZK2 2025 5, KG-act. 16). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 21. Februar und 3. März 2025 und beantragte erneut die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (ZK2 2025 5, KG-act. 18). Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde auf die Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 10. und 17. Februar 2025 nicht eingetreten, eventualiter wurden sie abgewiesen, und die übrigen Anträge der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 10. und 17. Februar sowie vom 10. März 2025 – vorbehältlich der Aktenbeizugsanträge – wurden abgewiesen und die mit Verfügung vom 6. Februar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung wurde bestätigt (ZK2 2025 5, KG-act. 19).
\n Am 14. März 2025 reichte die Gesuchstellerin die Berufungsantwort ein und beantragte was folgt (ZK2 2025 5, KG-act. 20):
\n 1. Die Berufung vom 10. Februar 2025 von Herrn A.________ ist abgewiesen.
\n  1.1 Es wird der erstinstanzliche Eheschutzentscheid vom 28. Januar 2025 bestätigt, soweit mit der Berufung vom 3. März 2025 der C.________ [im Verfahren ZK2 2025 17] keine Änderungen zu Gunsten der C.________ beantragt wurden.
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\n 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des A.________ vom 5. Februar 2025 ist abgewiesen.
\n  2.1 Dispositivziffer 2 des Eheschutzentscheids ZES 2022 423 vom 28. Januar 2025 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe ist sofort, d.h. vor dem Ende des Schuljahres am 4. Juli 2025, vollstreckbar, dies auch unter Berücksichtigung der schon vollstreckbaren Dispositivziffer 3.1, wonach \"Für F.________ wird die alternierende Obhut angeordnet. F.________ hat ihren Wohnsitz bei der Mutter.\"
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\n 3. A.________ ist verpflichtet, C.________ auch die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Töchter E.________ und F.________ vom 24. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021, insgesamt CHF 3‘059.90 = 8/31 von CHF 11‘857 [3‘144 + 2‘453+ 6‘260] zu bezahlen.
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\n 4. Die Anträge Ziff. 2 bis Ziff. 8 der Berufung des A.________ sind abgewiesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des A.________.
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\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des A.________.
\n Am 31. März 2025 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Vernehmlassung bezüglich der aufgeworfenen Frage der Verletzung von