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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 27. Oktober 2025
\n ZK2 2025 64
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
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betreffend
Anfechtung Erbausschlagung
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2025, ZES 2025 292);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n 1. Mit Verfügung 29. September 2025 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz fest, dass der Gesuchsteller die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung in der Erbschaft der am ________ verstorbenen Erblasserin B.________, geboren am ________, erklärt habe. Im Übrigen wies sie dessen Gesuch um Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, um Aufhebung der Ausschlagung und um Wiedereinsetzung in die Erbenstellung ab. Sie überwies am 8. Oktober 2025 die ihr am Tag zuvor eingegangene Berufung des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht. Am 9. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen 10-tägigen Berufungsfrist abgewiesen und der Berufungsführer unter Androhung eines allfälligen Nichteintretens auf die Gelegenheit hingewiesen, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu verbessern (KG-act. 3). Der Gesuchsteller ergänzte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 5), verbesserte die Berufung aber nicht.
\n 2. Berufungen sind bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (