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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. März 2026\n
ZK2 2025 68\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Vermittleramt Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner,
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\n Weitere Verfahrensbeteiligte (klägerische Seite)
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B.________ AG,
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\n \n \n betreffend
| \n Ordnungsbusse
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 17. Oktober 2025, SHO 2025 134);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
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- Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nie eine formelle Vorladung erhalten, ist aufgrund der aktenkundigen Sendungsverfolgung mit Zustellnachweis sowohl hinsichtlich der Vorladung vom 14. Mai 2025 als auch hinsichtlich der Verschiebungsanzeige vom 29. Juli 2025 widerlegt (Vi-act. 8, 9 und 15; KG-act. 22/1).
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- Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vermittlerin die Verfahrenssistierung als Möglichkeit im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens mit der Beklagten besprochen hatte, wobei sie klar kommuniziert habe, dass dazu ein Antrag unter Beilage der Strafanzeige vorausgesetzt werde und eine formelle Sistierungsverfügung erfolgen müsse (angef. Verfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vorinstanzlich ein solches Sistierungsgesuch eingereicht, weshalb sie auch nicht davon ausgehen durfte, das Schlichtungsverfahren werde sistiert und bis auf Weiteres nicht weitergeführt.
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- Die Ordnungsbusse ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2025 selbst ein Verschiebungsgesuch stellte (Vi-act. 7a S. 3) und anschliessend nicht zum neu angesetzten Schlichtungsverhandlungstermin erschien, praxisgemäss weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in ihrer ausgesprochenen Höhe zu beanstanden (