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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 1. Mai 2026
\n ZK2 2025 76
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Sandro Spiess.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einzelrichter am Bezirksgericht B.________,
Beschwerdegegner,
 
weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite)
 
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
betreffend
Rechtsverzögerung
\n (Beschwerde gegen die Prozessleitung des Einzelrichters am Bezirksgericht B.________, ZEO 2020 22);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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  1.           a) Der Beschwerdeführer und die weitere Verfahrensbeteiligte machten am 26. Februar 2020 im Rahmen des damals hängigen Eheschutzverfahrens (ZES 19 615) vor dem Bezirksgericht B.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig und der Beschwerdegegner führte mit ihnen gleichentags die Anhörung durch (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 24. März 2020 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Klägerrolle zu (Vi-act. 3), worauf dieser nach drei gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 8, 10 und 12) mit Datum vom 17. September 2020 eine 53-seitige, begründete Scheidungsklage einreichte (Vi-act. 14). Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte ihre 77-seitige Klageant­wort (Vi-act. 24) nach viermaliger Fristerstreckung, inkl. Notfrist, (Vi-act. 17, 19, 21 und 23) mit Datum vom 22. Januar 2021 ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 informierte der Beschwerdegegner über den geplanten weiteren Verfahrensgang (Vi-act. 26). Mit Eingabe vom 4. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Mediation (Vi-act. 32), welche infolge fehlender Bereitschaft der weiteren Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 22. März 2021 abgewiesen wurde (Vi-act. 37). Gleichzeitig wurde Frist zur Replik gesetzt. Nach vier gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 41, 43, 45 und 47) erstatte der Beschwerdeführer datierend vom 2. September 2021 die 48-seitige Replik (Vi-act. 50). Nach zwei gewährten Fristerstreckungen (Vi-act. 54 und 57) erstatte sodann die weitere Verfahrensbeteiligte ihre 76-seitige Duplik am 15. November 2021 (Vi-act. 58).
  2. \n
\n Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Edition diverser Urkunden und informierte über die einzuholenden Gutachten (Vi-act. 60). Neue Urkunden wurden durch die weitere Verfahrensbeteiligte am 24. Januar 2022 (Vi-act. 63) und den Beschwerdeführer unvollständig am 10. März 2022 (Vi-act. 67) sowie ergänzt am 24. März 2022 (Vi-act. 70) eingereicht.
\n Mit Verfügung vom 19. April 2022 teilte der Beschwerdegegner den Parteien des Scheidungsverfahrens die in Aussicht genommene Gutachterin und die vorgesehenen Gutachterfragen mit (Vi-act. 73). Der Beschwerdeführer leistete seinen Kostenvorschuss nach erfolgter Fristerstreckung am 15. Juni 2022 (Vi-act. 74 bis 76), woraufhin der Beschwerdegegner den Gutachterauftrag am 21. Juni 2022 erteilte (Vi-act. 77). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchte die Gutachterin die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Einreichung ergänzender Urkunden (Vi-act. 79). Mit Schreiben vom 21. September 2022 gelangte die weitere Verfahrensbeteiligte an den Beschwerdegegner, da der Beschwerdeführer noch keine Unterlagen eingereicht habe, um das Gutachten anzufertigen (KG-act. 81). Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer in der Folge mehrfach zur Einreichung diverser Urkunden auf (Vi-act. 82, 86, 88, 93 und 95).
\n Die Gutachterin stellte mit Schreiben vom 24. November 2022 Ergänzungsfragen zu den durch die E.________ AG am 13. Oktober 2022 eingereichten Urkunden (Vi-act. 105). Ebenfalls am 24. November 2022 stellte die weitere Verfahrensbeteiligte formell den Antrag, das Gutachten auszuweiten (Vi-act. 106). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut zur Edition von Urkunden und die E.________ AG sowie die F.________ AG zur Auskunft und Einreichung von Belegen auf (Vi-act. 108 bis 110). Nachdem die schriftlichen Auskünfte erteilt wurden (Vi-act. 112, 113 und 114), edierte der Beschwerdeführer die Urkunden nach mehrmaliger Fristerstreckung (Vi-act. 115, 118 und 120) zuletzt am 20. März 2023 (Vi-act. 121). Mit Verfügung vom 25. April 2023 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag der weiteren Verfahrensbeteiligten auf Ausweitung des Gutachtens ab, teilte den Parteien des Scheidungsverfahrens mit, der Gutachterin zusätzliche Fragen stellen zu wollen, und gab ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Vi-act. 123). Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 (Vi-act. 126) und der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 5. Juni 2023 (Vi-act. 129) stellte der Beschwerdegegner der Gutachterin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 Ergänzungsfragen (Vi-act. 132). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 bat die Gutachterin den Beschwerdeführer um Beant­wortung diverser Fragen und um Zustellung allfällig weiterer Unterlagen (Vi-act. 137). Am 12. Februar 2024 gelangte die Gutachterin erneut an den Beschwerdeführer und ersuchte um Beant­wortung diverser Fragen und um Zustellung allfällig weiterer Unterlagen, nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderungen zuvor unbeant­wortet gelassen hatte (Vi-act. 159a). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Frist, um sämtliche einverlangten Unterlagen herauszugeben und sämtliche offenen Fragen der Gutachterin zu beant­worten (Vi-act. 163).
\n Bereits am 15. November 2023 hatte die weitere Verfahrensbeteiligte einen Editionsantrag gestellt (Vi-act. 143). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Vi-act. 146 und 149) verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 ein Nichteintreten auf diesen Editionsantrag (Vi-act. 152). Die weitere Verfahrensbeteiligte replizierte am 24. Januar 2024 (Vi-act. 154). Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2024 um Fristansetzung zur Stellungnahme (Vi-act. 157), replizierte in der Folge jedoch gemäss Schreiben vom 20. Februar 2024 doch nicht (Vi-act. 161). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 führte der Beschwerdegegner aus, dem Beschwerdeführer erneut und letztmalig Frist zur Edition von Akten zu setzen, nachdem er der Akteneditionsverfügung vom 21. Dezember 2021 noch immer nicht nachgekommen sei, wobei dessen Antrag auf Nichteintreten gleichzeitig abgewiesen wurde (Vi-act. 163). Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die vorerwähnte Verfügung um Erlass eines begründeten Entscheids mitsamt Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 164). Diesem Ersuchen kam der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. März 2024 nach, mit der er gleichzeitig an der Verfügung vom 23. Februar 2024 festhielt (Vi-act. 167). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. März 2024 an (Vi-act. 170/1), woraufhin das Kantonsgericht als Rechtsmittel­instanz den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. April 2024 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte (Vi-act. 170). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein (Vi-act. 182) und retournierte dem Beschwerdegegner die Akten am 4. Juni 2025 (Vi-act. 183).
\n Bereits am 29. Oktober 2024 hatte die Gutachterin das Gutachten erstattet (Vi-act. 180). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eröffnete der Beschwerdegegner den Parteien des Scheidungsverfahrens das Gutachten und setzte ihnen Frist, um Ergänzungen oder Erläuterungen zu beantragen (Vi-act. 186). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer (Eingabe vom 21. August 2025; Vi-act. 192) als auch die weitere Verfahrensbeteiligte (Eingabe vom 30. August 2025; Vi-act. 194) um Erläuterung des Gutachtens ersuchten, was der Beschwerdegegner als Anträge auf Ergänzungsfragen entgegennahm, bat dieser die Gutachterin am 17. September 2025 um Mitteilung der geschätzten Kosten zur Beant­wortung dieser Ergänzungsfragen (Vi-act. 196). Die Gutachterin nahm dazu am 9. Oktober 2025 Stellung (Vi-act. 197), woraufhin der Beschwerdegegner am 13. Oktober 2025 den Beschwerdeführer (Vi-act. 198) und die weitere Verfahrensbeteiligte (Vi-act. 199) je separat zur Bezahlung eines Beweiserhebungsvorschusses aufforderte. Nachdem die weitere Verfahrensbeteiligte innert erstreckter Frist (Vi-act. 201) keinen Kostenvorschuss leistete, wurden der Gutachterin am 9. Dezember 2025 lediglich die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers vorgelegt (Vi-act. 204).
\n b) Mit Eingabe datierend vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine «Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung und schwerwiegender Mängel im Scheidungsverfahren» ein und forderte das Gericht dazu auf, «die Gründe für die fortlaufende Verzögerung des Verfahrens offen zu legen und unverzüglich die erforderlichen Mass­nahmen zu ergreifen, um das Verfahren im Sinne der Rechtsstaatlichkeit abzuschliessen» (KG-act. 1).
\n Die weitere Verfahrensbeteiligte verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 6). Der Beschwerdegegner ersuchte um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7).
\n Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 vernehmen (KG-act. 10). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 11. Januar 2026 (KG-act. 14), 21. Februar 2026 (KG-act. 17) und 23. März 2026 (KG-act. 19).
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  1.           a) Gemäss