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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 22. April 2026
\n ZK2 2025 77
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________,
Beschwerdegegnerin,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ vom 5. Dezember 2025, ZEV 2025 77);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Am 24. Juli 2025 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ gegen seinen Vater als Beklagten eine als «Klage auf Ausbildungsunterhalt (ZGB 276)» betitelte Eingabe ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
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  1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2025 bis zum Abschluss der Ausbildung – inklusive einer eventuell weiterführenden Ausbildung – einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2’671.- zu bezahlen, entsprechend dem realistisch berechneten Grundbedarf.
  2. \n
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  1. Der Beklagte sei zur vollständigen Offenlegung seiner Einkommens-, Vermögens- und Steuerverhältnisse zu verpflichten (aktuelle Lohnabrechnungen, Bonuszahlungen, Steuerveranlagung, Angaben zu Einkommensverhältnissen der Ehefrau, Mietkosten etc.).
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  1. Die vom Arbeitgeber bezogenen Kinderzulagen (CHF 350.-/Monat) seien rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bezugs (bzw. 5 Jahre rückwirkend) dem Kläger und dessen Bruder C.________ zuzusprechen und künftig zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen. Inklusive Verzugszinsen in Höhe von 5%. Diese werden hälftig dem Bruder C.________ weitergeleitet und kann das Gericht C.________ mitteilen. C.________ besucht seit Juli 2025 die Rekrutenschule und verfügt ausser der EO über kein Erwerbseinkommen.
  2. \n
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  1. Es sei festzustellen, dass dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gemäss