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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 27. März 2025
\n ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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betreffend
Beschwerde
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Februar 2025, ZEO 2024 16);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Nachdem die Vor­instanz bereits ein Verschiebungsgesuch abgewiesen hatte, ersuchte die Beklagte im vor­instanzlichen Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 1. Februar 2025 erneut um Verschiebung der Einigungsverhandlung (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies die Vor­instanz dieses Gesuch ab, weil nicht ersichtlich sei, dass bzw. inwiefern die dargelegten Umstände eine Verschiebung der Einigungsverhandlung rechtfertigen würden, und dem erneuten Gesuch im Übrigen keine neuen Tatsachen zugrunde lägen (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1/1). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde den Parteien vorab telefonisch mitgeteilt (Vi-act. E/18). In der Folge führte die Vor­instanz am 4. Februar 2025 die Einigungsverhandlung durch, an der gemäss Protokoll weder die Beklagte noch ihr Rechtsvertreter erschienen (Vi-act. D/2). Die Vor­instanz stellte daher fest, dass die Beklagte innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erschienen sei und damit als säumig gelte. Dem Kläger werde zu einem späteren Zeitpunkt Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt (Vi-act. D/2, Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Vor­instanz den Parteien u.a. das Protokoll der Einigungsverhandlung zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. E/19, Dispositivziffer 1).
\n Gegen diese Verfügungen vom 3. und 7. Februar 2025 erhob die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (ZK2 2025 8 und ZK2 2025 9, jeweils KG-act. 1):
\n 1. Die Beklagte gilt als gültig entschuldigt und somit nicht säumig.
\n 2. Es wird eine Einigungsverhandlung anberaumt.
\n 3. Die Frist für die Einreichung der schriftlichen Klagebegründung wird dem Kläger nach der Durchführung der Einigungsverhandlung angesetzt.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten vom Kläger.
\n Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht um Erläuterung und/oder Berichtigung bezüglich der Frage, weshalb zwei und nicht nur ein Verfahren eröffnet worden seien (ZK2 2025 9, KG-act. 6). Der Kläger bzw. Beschwerdegegner reichte weder eine Beschwerdeant­wort noch anderweitige Eingaben ein.
\n 2. a) Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (