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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 6. Juli 2026
\n ZK2 2026 12
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 Beklagte,
2. C.________,
 Beklagter,
 
 
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betreffend
Abschreibung Schlichtungsverfahren
\n (Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz vom 23. Dezember 2025, 01 2023 129);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Am 30. Oktober 2023 ging der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz eine vom 28. Oktober 2023 datierende Eingabe „Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen Frau B.________ und Herrn C.________ wegen offener Forderungen aus Mietverhältnis und Freigabe der Kaution“ von A.________ (Klägerin) zu (Vi-act. 1, Zustellcouvert). Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 16. November 2023 Folgendes einzureichen: „1. Klare Formulierung des Klagebegehrens, 2. Adresse der Beklagten […], 3. Mietvertrag“ (Vi-act. 2). Mit E-Mail vom 16. November 2023 reichte die Klägerin die Adressen der Beklagten und eine Kopie des Mietvertrages ein (Vi-act. 3). Mit E-Mail vom 27. November 2023 wurde die Klägerin aufgefordert, „umgehend die jeweiligen klar formulierten Klagebegehren und sämtliche dazugehörigen Dokumente wie Mietzinsdepot etc. einzureichen“ (Vi-act. 4). Am 22. Dezember 2023 teilte die Klägerin der Schlichtungsbehörde telefonisch mit, sie werde das Klagebegehren und die Beilagen „nächste Woche“ einreichen (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 schrieb der Präsident der Schlichtungsbehörde das Verfahren ab, wobei keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen wurden (Vi-act. 6). Mit vom 16. Januar 2026 datierender Eingabe stellte die Klägerin betreffend des vorliegenden und eines weiteren Schlichtungsverfahrens „Wiederherstellungsgesuche“ (Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 teilte die Schlichtungsbehörde der Klägerin mit, auf ihr Wiederherstellungsgesuch könne nicht eingetreten werden, es stehe ihr aber frei, ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen (Vi-act. 8).
\n b) Am 5. Februar 2026 (Eingang Bezirksgericht Schwyz: 6. Februar 2026) erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Schwyz Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2025 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Schlichtungsverfahren 01 2023 129 fortzusetzen (KG-act. 2). Am 10. Februar 2026 leitete das Bezirksgericht Schwyz die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2026 beantragte die Schlichtungsbehörde die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 2. März 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses sowie zwecks Einreichung weiterer „Unterlagen, Beweise, Argumente und Elemente“ (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine nichterstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 17. März 2026 angesetzt und sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass Rechtsmitteleingaben inklusive Anträge, Begründung und allfälliger Beweismittel innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen sind und diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (KG-act. 12). Am 16. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine mit „Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Schlichtungsbehörde“ bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie „nochmals eine Fristverlängerung um weitere Unterlagen, Beweise, Argumente und Elemente einreichen zu können“ (KG-act. 16). Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde das erneute Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis darauf, dass sämtliche Vorbringen innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist bis 5. Februar 2026 vorzubringen gewesen waren, abgewiesen (KG-act. 19). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist.
\n 2. a) Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren mit der Begründung ab, die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderungen kein Klagebegehren vorgelegt. Entgegen ihrer Ankündigung seien auch keine weiteren „Elemente, Argumente und Unterlagen“ nachgereicht worden. Ihr sei unbenommen, ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen (vgl. angefocht. Verfügung). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei nicht bekannt, dass ihr die Schlichtungsbehörde mehrere Aufforderungen betreffend das Klagebegehren geschickt habe. Zudem habe das ursprüngliche Schlichtungsbegehren ein Klagebegehren enthalten. Auch sei das Schlichtungsverfahren nicht formalistisch. Schliesslich enthalte die Abschreibungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung (KG-act. 1 S. 2).
\n b) Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Entscheids. Die Rechtsmittelfristen beginnen trotzdem zu laufen, und es ist keine neue Eröffnung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Wurde das Rechtsmittel deswegen verspätet eingereicht, ist trotzdem darauf einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Partei tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Schmid/Brunner, in: Spühler/\u200CTenchio/\u200CInfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024,