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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 13. April 2026
\n ZK2 2026 14
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2026, ZES 2022 75);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2022 75 Eheschutzmass­nahmen. Dabei auferlegte sie in Dispositivziffer 8 die Gerichtskosten von Fr. 33’215.90 dem Gesuchsteller, bezog diese im Umfang des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.00 und hielt fest, dass er der Gerichtskasse noch Fr. 31’715.90 schulde. Die gegen diese Verfügung erhobenen Berufungen der Parteien hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2023 7 und ZK2 2023 10 vom 22. Mai 2024 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 3.1, 4.1, 4.2 und 6 der angefochtenen Verfügung auf und formulierte und ergänzte sie neu. Auf die von der inzwischen geschiedenen Ehefrau erhobenen Beschwerde vom 24. Juni 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_408/2024 vom 2. September 2024 nicht ein.
\n b) Am 17. Oktober 2025, 1. Dezember 2025 und 30. Dezember 2025 stellte das Bezirksgericht Höfe dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 31’715.90 wiederholt in Rechnung (Vi-act. 1-3). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte der Gesuchsteller mit Bezug auf die Rechnung vom 17. Oktober 2025 um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 5). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 27. Januar 2026 das Gesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
\n c) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 16. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2026 aufzuheben und ihm im Verfahren ZES 2022 75 die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Am 13. März 2026 machte der Gesuchsteller zusätzliche Bemerkungen zu seinem Gesuch vom 27. Januar 2026 (KG-act. 5).
\n 2. Die Vor­instanz führte zur Begründung für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen aus, das Eheschutzverfahren, für das der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege beantrage, sei längst rechtskräftig erledigt, was im Besonderen auch für den betreffenden Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 6. Februar 2023 gelte. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache sei ausgeschlossen (angef. Verfügung, E. 4.2).
\n a) Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Anwendung von