\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Beschluss vom 10. Juni 2026
\n ZK2 2026 19
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
 
 
 
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Februar 2026, ZEO 2025 14);-
\n  
\n  
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. November 2025 eine arbeitsrechtliche Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG ein und beantragte u. a. „Prozesskostenhilfe“ (Vi-act. A/I, S. 14). Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 26. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, eventualiter auf Rückweisung an die Vor­instanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG-act. 1). Am 6. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen beim Kantonsgericht ein und beantragte eine Fristverlängerung (KG-act. 4–4/3). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 13. März 2026 verzichtete die Vor­instanz auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin erneut um Fristverlängerung gebeten hatte (KG-act. 6), wurde sie verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom 2. März 2026 nicht sie, sondern die Vor­instanz zur Einreichung von Akten aufgefordert worden sei (KG-act. 7).
\n 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (