\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 2. Juli 2026\n
ZK2 2026 21\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beschwerdegegnerin,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der C.________ vom 24. Februar 2026, ZEO 2025 13);-
\n
\n
\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n
\n - a) Die Beschwerdeführerin reichte am 19. November 2025 Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen die D.________ AG ein. Dabei beantragte sie, die Beklagte sei zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 2’396’000.00 sowie von Fr. 100’000.00, jeweils zzgl. 5 % Zins, zu verpflichten, und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20’000.00 gesetzt (Vi-act. E/1). Nachdem die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (Vi-act. E/3, E/5 und E/10), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2026 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 23. Februar 2026 gesetzt (Vi-act. E/11). Am 19. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi-act. D/1). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2026 ab, wobei sie keine Gerichtskosten erhob (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
\n
\n
\n - Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2026 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n
\n
\n - Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n - Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich 8.1 % MWST).
\n
\n Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (KG-act. 3).
\n
\n - a) Die Beschwerdeführerin rügte in einem ersten Schritt, sie verfüge über kein relevantes Vermögen, wie dies auch die Vorinstanz in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung festgehalten habe. Infolgedessen könne die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss einzig aus ihrem Einkommensüberschuss begleichen, der sich gemäss angefochtener Verfügung auf durchschnittlich Fr. 1’502.00 pro Monat belaufe (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 10; angef. Verfügung, S. 7 E. 7). Damit würde es rund 13 Monate dauern, bis der Kostenvorschuss beglichen wäre. Sie könne den Kostenvorschuss daher nicht in absehbarer Zeit leisten. Es sei irrelevant, ob sie den Kostenvorschuss in zwei Jahren leisten könne, da sie ihn zum jetzigen Zeitpunkt bereits bezahlen müsse (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 11 und 13). Könne sie den Kostenvorschuss allerdings nicht bezahlen, werde die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten, was zu einem Rechtsverlust führe (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 8 und 12).
\n
\n b)
Eine Person hat gemäss