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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 29. April 2026
\n ZK2 2026 32
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ und C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
Mietausweisung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. März 2026, ZES 2026 46);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 31. März 2026 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Gesuchsgegner, die von den Gesuchstellern gemietete 3 1/2-Zimmer-Wohnung an der E.________strasse xx (inkl. Keller und Garagenbox) innert 10 Tagen zu räumen und ordnungsgemäss den Gesuchstellern zurückzugeben (Dispositiv-Ziffer 1). Nebst weiteren Anordnungen für den Fall der Missachtung (vgl. Dispositiv-Ziffer 2) auferlegte der Vorderrichter die Gerichtskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsgegner, verfügte die Rückerstattung des von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.00 (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach den Gesuchstellern eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.00 zulasten des Gesuchsgegners zu (Dispositiv-Ziffer 4).
\n Gegen diese am 2. April 2026 dem Gesuchsgegner zugestellte Verfügung erhob dieser am 7. April 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, „die Frist auf den 30.4.2026“ zu verlängern, weil noch diverse Arbeiten in der neuen Wohnung durchgeführt werden müssten und in dieser „halbfertigen“ Wohnung noch nicht gewohnt werden könne. Die Kündigung werde nicht angefochten (KG-act. 1).
\n 2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2026 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel womöglich nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 3). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit separater Verfügung gleichen Datums zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’200.00 verpflichtet (KG-act. 4). Beide Verfügungen wurden ihm am 9. April 2026 zugestellt (je Anhang zu KG-act. 3 und 4). In der Folge gingen weder innert der Rechtsmittelfrist, die in Nachachtung von