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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 7. Mai 2026
\n ZK2 2026 35
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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betreffend
Sistierung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2026, ZEO 2024 2);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren (ZEO 2024 2) rechtshängig. Am 22. Oktober 2025 stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, das Scheidungsverfahren ZEO 2024 2 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STK 2024 36 und STK 2021 46 gegen ihn wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung zu sistieren (Vi-act. 88). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2025 um Abweisung des Sistierungsantrags (Vi-act. 90). Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Sistierungsantrag ab (angef. Verfügung).
\n b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Scheidungsverfahren ZEO 2024 2 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens STK 2024 36 und STK 2021 46 gegen ihn wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1 S. 2).
\n Verfahrensleitend wurden die vor­instanzlichen Akten (KG-act. 2 und 4), nicht jedoch eine Beschwerdeant­wort eingeholt.
\n 2. a) Die angefochtene Verfügung, mit der der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (