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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 1. September 2026
\n ZK2 2026 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
Abschreibung Schlichtungsverfahren
\n (Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz vom 16. April 2026, 01 2026 32);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n - die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz im Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien am 16. April 2026 einen Beschluss fällte und das Verfahren zufolge Nichterscheinens der Klägerschaft an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb (angef. Beschluss), ohne eine Rechtsmittelbelehrung anzugeben;
\n - A.________ beim Kantonsgericht mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Postaufgabe: 8. Mai 2026) ein als „Beschwerde“ betiteltes Rechtsmittel einreichte (KG-act. 1);
\n - der Vorsitzende das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Mai 2026 einstweilen als Beschwerde entgegennahm und die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz zur Vernehmlassung einlud und namentlich um eine Angabe des Streitwerts bat (KG-act. 2);
\n - die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Schwyz ihre Vernehmlassung nach zweifacher Fristerstreckung (KG-act. 7 und 8) am 12. Juni 2026 einreichte und den Streitwert auf Fr. 54‘768.00 bezifferte (KG-act. 14);
\n - der Vorsitzende das Verfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2026 sistierte und die Parteien in Dispositivziffer 4 darauf hinwies, dass das Verfahren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien voraussichtlich als Berufungsverfahren weitergeführt würde, sollte die Sistierung des Verfahrens dereinst aufgehoben werden (KG-act. 17);
\n - der Vorsitzende den Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2026 mitteilte, dass er die Aufhebung der Sistierung erwäge, und ihnen eine Frist zur Stellungnahme dazu ansetzte wie ebenso zur Frage, ob das Verfahren mit Blick auf den Streitwert als Berufungsverfahren weiterzuführen sei (KG-act. 19);
\n - innert angesetzter Frist sich keine Partei zur Verfahrensart äusserte;
\n - mit Berufung gemäss