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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 21. Juli 2026
\n ZK2 2026 47
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
2. C.________,
 Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
3. D.________,
 Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
\n vertreten durch E.________,
4. F.________,
 Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
 
 
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betreffend
provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Mai 2026, ZES 2026 162);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das vom 2. März 2026 datierende Gesuch (Postaufgabe am 16. März 2026) von A.________ (Gesuchsteller) um vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht ein und wies das Grundbuchamt March an, das gemäss Verfügung vom 23. März 2026 zugunsten des Gesuchstellers im Grundbuch Wangen auf S xx, im Eigentum des H.________, gestorben am ________, im Betrag von Fr. 7‘440.00 nebst Zins zu 5 % seit ________ vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Die Gerichtskosten von Fr. 950.00 (inkl. Auslagen/Gebühren des Grundbuchamts March von Fr. 534.90) wurden dem Gesuchsteller überbunden und dieser verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 4 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositivziffer 1-4).
\n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2026 (Postaufgabe am 8. Juni 2026) „Berufung“ beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Ihm wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2026 Frist bis 26. Juni 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (KG-act. 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March überwies am 12. Juni 2026 die Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 beantragte die Gesuchsgegnerin 4, die „Berufung“ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Am 24. Juni 2024 reichte der Gesuchsteller eine Eingabe mit dem Betreff „IHR SCHREIBEN VON LETZTEN WOCHE/RÜCKZUG/CA SUFFIT“ ein (KG-act. 8). Am 6. Juli 2026 ging dem Kantonsgericht nebst dem für den Gesuchsteller bestimmten Orientierungsexemplar von KG-act. 4 die zerrissene Kostenvor-schussverfügung vom 9. Juli 2026 zu (KG-act. 10).
\n 2. Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Juni 2024 den Rückzug des Rechtsmittels erklärte, ist das Verfahren abzuschreiben (