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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Juni 2026\n
ZK2 2026 5\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Kostenbeschwerde
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Dezember 2025, ZES 2025 648);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Gesuchsteller reichte am 3. November 2025 (Eingang) beim Bezirksgericht Schwyz ein Rechtsöffnungsgesuch ein für eine Forderung von Fr. 118.70 sowie Barauslagen von Fr. 35.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 (Vi-act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2025 (Eingang) beantragte die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs sowie die Aufhebung der Betreibung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. 5). Der Gesuchsteller reduzierte seine Forderung mit Eingabe vom 24. November 2025 (Eingang) auf den Verzugszins von Fr. 4.76. Zudem beantragte er die Feststellung, dass die Hauptforderung getilgt sei, das Verfahren aber für den Verzugszins und die Kosten fortzuführen sei. Die Betreibungskosten von Fr. 81.00, die Kosten der Rechtskraftbescheinigung von Fr. 35.00 sowie sämtliche weitere Kosten der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und vorab von ihrer Zahlung zu decken. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihn zu entschädigen (Vi-act. 8). Die Gesuchsgegnerin hielt mit Eingabe vom 27. November 2025 (Eingang) an ihren Anträgen fest (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 81.80 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (Dispositivziffer 1). Die Anträge der Gesuchsgegnerin wies er ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziffer 2). Die Spruchgebühr auferlegte er den Parteien je hälftig (Dispositivziffer 3) und die Parteikosten wurden gegenseitig wettgeschlagen (Dispositivziffer 4; Vi-act. 11, 13).
\n Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die erstinstanzliche Spruchgebühr sei vollumfänglich der Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (KG-act. 1, Ziff. 2). Die Vorinstanz reichte am 28. Januar 2026 eine kurze Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Beschwerde nicht (vgl. KG-act. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2026 eine Stellungnahme ein (KG-act. 8).
\n 2.
Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (