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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. Oktober 2017\n
STK 2017 3\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, sowie 1. D.________ 2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n versuchte Nötigung und Nötigung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2016, SGO 2016 2);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
D.________ beschuldigte A.________, im Jahr 2009 zwei Online-Beiträge auf seinem Forum veröffentlicht und ihm darin im Zusammenhang mit der Lieferung und des Einsatzes eines Gerätes zur Atlasbehandlung unwahre und rufschädigende Vorhaltungen gemacht zu haben (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte liess D.________ im Rahmen von Vergleichsbemühungen (vgl. U-act. 9.1.02 und 9.0.07 ff.) am 19. August 2015 eine E-Mail zukommen, worin er dessen zusätzliche Geldforderung moniert und ihn fragt, ob er die gelöschten Online-Beiträge wieder aufschalten solle (vgl. U-act. 8.1.04 bzw. in U-act. 3.1.12 S. 4; Vi-act. 20.1).
\n B.
Am 16. November 2015 suchte E.________ mittags A.________ in seiner Praxis auf und forderte ihn auf, ihr ein Kurszertifikat auszuhändigen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, nachdem A.________ von ihr die Herausgabe medizinischer Geräte und das Abwarten der angerufenen Polizei verlangte (U-act. Dossier 4 8.4.00).
\n C.
Am 27. April 2016 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ beim Bezirksgericht Höfe wegen gegen D.________ sowie zwei weitere Personen gerichteter Forumsbeiträge der mehrfachen üblen Nachrede (Anklageziffer bzw. -punkt 1), wegen der E-Mail vom 19. August 2015 an D.________ der versuchten Nötigung (Ziff. 2) und wegen der Auseinandersetzung mit E.________ der Nötigung an (Ziff. 3). Mit Urteil vom 2. November 2016 erkannte das Bezirksgericht:
\n 1.1
Der Beschuldigte ist schuldig
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der versuchten Nötigung im Sinne von