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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 15. September 2020\n
STK 2019 40\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Irreführung der Rechtspflege, Betrug
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\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am kantonalen Strafgericht vom 28. März 2019, SEO 2018 6);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Laut Polizeirapport meldete A.________ am 10. September 2015 der Kantonspolizei Schwyz telefonisch, im Gebiet I.________ von seinem Velo heruntergeschlagen worden zu sein. Während seiner Ohnmacht sei sein Velo, sein Portemonnaie mit seinem Hausschlüssel sowie einer Visitenkarte mit seiner Wohnadresse gestohlen worden (U-act. 8.1.004 S. 3). Die Polizei begab sich mit A.________ nach der Tatortbesichtigung zu dessen Wohnung und stellte einen Einschleichdiebstahl fest, bei welchem etliche Wertgegenstände entwendet wurden (U-act. 8.1.005). A.________ stellte Strafantrag
\n (U-act. 8.1.006) und ersuchte am 16. September 2015 um Hilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes (U-act. 8.1.011). Am 19. September 2015 wurde das Velo bei Holzarbeiten hinter einem Asthaufen versteckt gefunden (U-act. 8.1.012, vgl. auch 8.1.002 S. 6). A.________ wurde am 16. September und 13. Oktober 2015 als Auskunftsperson polizeilich befragt (U-act. 10.1.001 f.). Am 10. Mai 2016 hielt ihm die Polizei den Verdacht der Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung und des Betrugs vor und befragte ihn als beschuldigte Person (U-act. 10.1.003). Nach Auswertung der DNA-Spuren (dazu U-act. 8.1.003 ab Fahrradlenkgriff und Reisverschluss von Trikot) und aller weiteren Spuren und Ermittlungen rapportierte die Polizei ein Jahr später, dass A.________ den Raub erfunden haben könnte (U-act. 8.1.001 vgl. auch U-act. 8.1.004 S. 6).
\n B.
Am 13. Oktober 2016 eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen der telefonischen Meldung, angeblich überfallen und beraubt worden zu sein, eine Strafuntersuchung betreffend Irreführung der Rechtspflege (U-act. 9.1.001). Am 6. September 2018 erliess sie einen Strafbefehl (U-act. 0.1.001) und überwies diesen nach Einspracheerhebung dem Einzelrichter am kantonalen Strafgericht (Vi-act. 1). In Anklageziffer 1 wurde der Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt wegen Irreführung der Rechtspflege (