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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 22. Juli 2021
\n STK 2019 52
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
 
 
betreffend
Drohung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Landesverweisung
\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 27. Juni 2019, SGO 2019 7);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 7. März 2019 klagte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau in folgendem Sachverhalt an (Vi-act. 1):
\n Im verjährungsrechtlich relevanten Zeitraum von ca. Mai 2016 bis letztmals am 12.01.2018 schlug A.________ seine Ehefrau D.________ zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau mehrfach, mindestens jedoch zweimal mit der flachen Hand gegen das Gesicht bzw. den Kopf. Auch zerrte er ihr an den Haaren und trat sie mehrmals mit den Füssen gegen die Beine und das Gesäss. D.________ wurde durch die Schläge bzw. Tritte von A.________ nicht verletzt, jedoch hatte sie danach jeweils Rötungen und Schmerzen, sodass sie teilweise Schmerzmedikamente einnehmen musste. Zudem würgte A.________ D.________ zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau in diesem Zeitraum vier bis fünfmal rund 1-2 Minuten, indem er sie am Kiefer packte und ihren Kopf hin und her schüttelte oder indem er mit der ganzen Hand ihren Hals umfasste und zudrückte, sodass sie keine Luft mehr bekam, das Bewusstsein jedoch nicht verlor. D.________ hatte nach den Würgeangriffen jeweils Halsschmerzen und Rötungen.
\n Weiter drohte A.________ seiner Ehefrau D.________ von ca. Ja­nuar 2014 bis letztmals am 12.01.2018 zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau mehrfach damit, dass er sie umbringen bzw. sie erwürgen werde. Diese drohenden Äusserungen lösten bei D.________ Angst aus. Sie versuchte jeweils, A.________ nach seinen tätlichen Angriffen und Drohungen aus dem Weg zu gehen, da sie befürchtete, dass er ihr etwas antun und seine Drohungen ausführen würde.
\n A.________ schlug, trat und würgte D.________ wissentlich und willentlich und nahm die bei ihr dadurch hervorgerufenen Schmerzen zumindest billigend in Kauf. Auch nahm er zumindest in Kauf, dass die Todesdrohungen, verbunden mit den Schlägen und den Würgeangriffen, geeignet waren, bei D.________ Angst und Schrecken auszulösen.
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\n Weiter wurde der Beschuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung bei folgendem Sachverhalt angeklagt:
\n Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ca. Januar 2017 und ca. Oktober 2017 wollte D.________ zusammen mit den Kindern F.________ und L.________ die Wohnung an der K.________strasse xx in Goldau nach einem Streit mit A.________ verlassen. A.________ verschloss die Wohnungstüre und nahm den Wohnungsschlüssel an sich, obwohl D.________ ihm sagte, dass sie mit den Kindern spazieren gehen wolle. Als D.________ die Wohnung mit ihrem eigenen Schlüssel aufschliessen wollte, nahm A.________ ihr den Schlüssel sowie den Schlüssel von F.________ weg, stiess sie von der Türe weg und sagte ihr, dass sie nicht gehen dürfe. D.________ sowie ihre Kinder konnten daher vom späteren Nachmittag bis am nächsten Morgen um ca. 05.00 Uhr die Wohnung nicht verlassen.
\n A.________ wusste, das D.________ und die Kinder die Wohnung verlassen wollten und verunmöglichte ihnen dies willentlich, indem er die Wohnung von innen verschloss und die Wohnungsschlüssel an sich nahm. Auch wusste er, dass er dazu nicht berechtigt war und dass seine Ehefrau als kosovarische Staatsangehörige ihm gehorchen würde.
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\n Eventualiter zur Anklage der Freiheitsberaubung klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung an, weil die Ehefrau und die Kinder von späteren Nachmittag bis am nächsten Morgen dulden mussten, die Wohnung nicht verlassen zu können und durch den Beschuldigten in ihrer Handlungsfreiheit wissentlich und willentlich eingeschränkt wurden, indem er sie daran hinderte, die Wohnungstüre aufzuschliessen und anschliessend die Wohnung zu verlassen.
\n B. Mit Urteil vom 27. Juni 2019 sprach das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von