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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 24. März 2021\n
STK 2019 76\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Diebstahl, Hausfriedensbruch, fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln, Landesverweisung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Juli 2019, SGO 2019 1);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den Beschuldigten des Diebstahls und Hausfriedensbruchs wie folgt an (Vi-act. 1, Anklageziff. 1 f.):
\n Am 18.06.2017, ca. 18.00 Uhr, vereinbarten A.________ und E.________ telefonisch den Verkauf eines Schweissgerätes. Später um ca. 21.45 Uhr trafen sich A.________, E.________ und F.________ in Seewen auf einem Parkplatz nahe der Autobahnausfahrt. Von dort navigierte A.________ als Beifahrer und E.________ fuhr mit dem Lieferwagen der Marke Citroen mit den slowenischen Kontrollschildern xx nach Lauerz an die Seestrasse 21, wo sich A.________ um ca. 21.45 Uhr zur dortigen Baustelle begab, den Zaun öffnete, die Baustelle betrat und ein Schweissgerät der Marke Gen-Set, Typ MPM 7/250 iDRAE, im Wert von rund CHF 9‘285.00, an sich nahm und mit diesem die Baustelle wieder verliess. Dieses wurde anschliessend durch A.________, E.________ und F.________ in den Laderaum des Lieferwagens geladen. Gegenüber E.________ gab A.________ an, das Gerät auf der Baustelle berechtigterweise abzuholen. Daraufhin entfernten sie sich und fuhren zurück nach Seewen, wo A.________ das Fahrzeug verliess und E.________ das Schweissgerät um ca. 21.30 Uhr zu einem vereinbarten und zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlenden Preis von ca. CHF 300.00 bis CHF 400.00 überliess.
\n A.________ wusste, dass es ihm nicht erlaubt gewesen wäre, die Baustelle zu betreten und er sich demnach gegen den Willen des Berechtigten dort aufhielt. Auch wusste er, dass das Schweissgerät nicht ihm gehörte und er dieses nicht hätte mitnehmen dürfen. Dennoch betrat er die Baustelle und nahm die Sache im Gesamtbetrag von ca. CHF 9‘285.00 in der Absicht an sich, sich unrechtmässig zu bereichern.
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\n Desweitern wurde er der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Sicherung der Ladung angeklagt (Anklageziff. 3):
\n Am 18.06.2017, ca. 21.30 Uhr, lenkte A.________ den Lieferwagen der Marke Citroen mit den slowenischen Kontrollschildern xx von Lauerz, Seestrasse 21, nach Seewen, Parkplatz nahe der Autobahnausfahrt. Dabei waren im Laderaum diverse Gegenstände (Schweissgerät, Waschmaschine, Generator, Kippfräse, Rasenmäher, Winkelschleifer und vier Akkus einer Akkubohrmaschine) ungesichert verstaut und nicht befestigt.
\n A.________ kümmerte sich infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu wenig darum, ob die Gegenstände im Laderaum genügend gesichert waren. Bei Anwendung der im Strassenverkehr gebotenen Sorgfalt hätte er die Gegenstände befestigt und damit die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verhindern können.
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\n Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.00, total Fr. 9‘000.00, und mit einer Busse von Fr. 2‘450.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben und über die Landesverweisung zu befinden sei (Vi-act. 1). Die Privatklägerin verzichtete auf das Stellen von Zivilansprüchen (Vi-act. 9) und nahm an der Hauptverhandlung nicht teil (Vi-act. 13).
\n B.
Mit Urteil vom 3. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie für die Übertretung mit einer Busse von Fr. 200.00. Ausserdem verwies es ihn im Sinne von