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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 7. Juni 2021\n
STK 2020 23\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n einfache Körperverletzung, SVG
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020, SGO 2019 15);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den Beschuldigten wegen Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Nichtberechtigten Parkierens auf einem Gehbehinderten-Parkfeld wie folgt an
\n (Vi-act. 1):
\n Am 24.01.2018, ca. 15.40 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Volvo S60 2.4 T mit den Kennzeichen UR xx von Lauerz herkommend zum Bahnhof Schwyz an der Bahnhofstrasse 133 in Seewen. Dort stellte er sein Fahrzeug gegen vorne gerichtet ungefähr in der Mitte auf dem Gehbehinderten-Parkfeld ab, obschon er nicht über eine Parkkarte für Gehbehinderte verfügte. D.________ (Rollstuhlfahrer und Inhaber einer Gehbehinderten-Parkkarte) fuhr ebenfalls auf den Parkplatz am Bahnhof und forderte A.________ auf, das Gehbehinderten-Parkfeld unverzüglich zu verlassen. A.________ weigerte sich, das Gehbehinderten-Parkfeld zu verlassen und begab sich stattdessen zum Bankomat. Zwischenzeitlich stellte D.________ sein Fahrzeug teilweise auf dem Gehbehinderten-Parkfeld und teilweise auf der Strasse so quer hinter den Personenwagen von A.________, dass dieses mit dem Hinterreifen auf der Höhe des rechtsseitigen Parkplatzrandes des Gehbehinderten-Parkfeldes stand und zwischen der rechten Fahrzeugfront dieses Fahrzeuges und dem rechten Heck eines weiteren, links neben dem Gehbehinderten-Parkfeld auf dem Parkfeld Nr. 10 abgestellten Fahrzeuges ein Abstand von ca. 4.1 Metern bestand. D.________ verliess das Fahrzeug und begab sich mit dem Rollstuhl zum Bahnhof. A.________ konnte folglich das Gehbehinderten-Parkfeld nicht mehr normal in einem Rückwärtsmanöver verlassen. Um das Parkfeld zu verlassen, bedurfte es mehrere Vor- und Rückmanöver. A.________ entschied sich, sein Fahrzeug auf dem Parkfeld zu wenden, um schliesslich vorwärts aus der ca. 4.1 Meter breiten Parklücke zwischen einem neben ihm parkierten Fahrzeug auf dem Parkfeld Nr. 10 und dem hinter ihm quer abgestellten Fahrzeug von D.________ herauszufahren. Beim Wendemanöver touchierte A.________ vorerst das Fahrzeug von D.________ auf der rechten vorderen Fahrzeugseite und in der Folge das auf dem Parkplatz Nr. 10 abgestellte Fahrzeug auf der rechten hinteren Fahrzeugseite, wodurch es zu Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen kam. D.________ vernahm, dass A.________ mit den Fahrzeugen kollidiert war, kehrte zum Fahrzeug zurück und wollte mittels Handykamera festhalten, was vorgefallen war. Er begab sich hierzu mit dem Rollstuhl zwischen die Parklücke seines Fahrzeuges und des auf dem Parkplatz Nr. 10 abgestellten Fahrzeuges und machte von dort aus Fotos mit seiner Handykamera. Derweilen wollte A.________ den Gehbehinderten-Parkplatz verlassen und fuhr hierzu vorwärts durch die Parklücke auf D.________ zu. Da sich D.________ weigerte, den Weg frei zu machen, fuhr A.________ unvermittelt auf D.________ zu. Hierbei kollidierte das Fahrzeug von A.________ frontal mit der linken Rollstuhlseite von D.________, wodurch dieser mit dem Rollstuhl nach rechts kippte und mit der rechten Körperseite zu Boden fiel. Durch den Sturz erlitt D.________ eine zunehmende und bleibende Verschlimmerung der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich und einem ausgeprägten Druck- und Klopfschmerz neben der Wirbelsäule im Bereich des Übergangs von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sowie unterhalb des Brustkorbs. Nach dem Unfall hatte D.________ bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beziehungsweise im Bereich beider Beine stärkste Schmerzen. Die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte verschlechterten sich durch den Unfall massiv. Vor dem Unfall konnten die Schmerzen gemäss visueller analoger Skala mit 2-3 und nach dem Unfall mit 8-10 eingestuft werden. Der Rollstuhl wurde beschädigt. A.________ stieg in der Folge aus dem Fahrzeug und zog D.________ zur Seite, kümmerte sich jedoch nicht weiter um ihn. Stattdessen stieg A.________ in sein Fahrzeug und fuhr davon. A.________ entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den Verletzten D.________ sowie den verursachten Sachschaden am Rollstuhl sowie an den beiden Fahrzeugen zu kümmern.
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\n A.________ wusste, dass er nicht über eine Parkkarte für Gehbehinderte verfügt und folglich nicht dazu berechtigt war, sein Fahrzeug auf einem Gehbehinderten-Parkfeld abzustellen. Er wurde zudem vom Rollstuhlfahrer D.________ darauf aufmerksam gemacht und aufgefordert, das Parkfeld zu verlassen. Dennoch stellte A.________ sein Fahrzeug auf einem Gehbehinderten-Parkfeld ab und liess es dort stehen. Beim Wendemanöver kollidierte A.________ aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zunächst mit dem Fahrzeug von D.________ und in der Folge mit dem daneben stehenden Fahrzeug. Bei Aufbringen der im Strassenverkehr nötigen Sorgfalt hätte er die beiden Kollisionen verhindern können, indem er das Fahrzeug frühzeitig abgebremst hätte. A.________ hatte bemerkt, dass D.________ sich vor seinem Fahrzeug befand und keine Anstalten machte, den Platz zu räumen, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen. A.________ war auch bewusst, dass D.________ als Rollstuhlfahrer nur beschränkt mobil ist und nicht einfach zur Seite springen kann. Dennoch fuhr er unvermittelt auf den Rollstuhlfahrer D.________ zu und kollidierte mit diesem. A.________ hatte bemerkt, dass er den Rollstuhl von D.________ mit dem Fahrzeug touchiert, hierdurch zu Fall gebracht und beschädigt hatte und an den beiden Fahrzeugen einen Sachschaden verursacht hatte. Aufgrund der augenscheinlich starken Beschädigungen am Rollstuhl, den klagenden Schmerzrufen von D.________ sowie dem Umstand, dass D.________ als Paraplegiker in seiner Mobilität beschränkt ist und einen Sturz mit dem Rollstuhl nur beschränkt auffangen kann, war A.________ bewusst, dass er D.________ bei der Kollision verletzt hatte bzw. musste er zumindest damit rechnen, dass er diesen verletzt hatte. Ohne sich um den Verletzten sowie den verursachten Sachschaden zu kümmern, verliess er wissentlich und willentlich die Unfallstelle. Er wusste, dass er als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden für Hilfe zu Sorgen und die Polizei zu benachrichtigen hat und ohne Zustimmung der Polizei die Unfallstelle nicht verlassen darf. A.________ wusste auch, dass er als Schädiger sofort die Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben hat und wo nicht möglich, unverzüglich die Polizei zu verständigen hat.
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Eventualiter:\n
A.________ fuhr gegen den Rollstuhl von D.________ in der Meinung, dass D.________ die Parklücke mit dem Rollstuhl verlassen würde, um ihm die Ausfahrt zu ermöglich. Entgegen seiner Vorstellung verliess D.________ die Parklücke jedoch nicht und es kam zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.________ und dem Rollstuhl von D.________, wodurch D.________ zu Boden fiel und sich verletzte. Bei Aufbringen der im Strassenverkehr nötigen Sorgfalt hätte A.________ bemerkt, dass D.________ sich nicht von der Stelle bewegt und hätte frühzeitig sein Fahrzeug abgebremst bzw. hätte zugewartet, bis D.________ ihm den Weg frei gibt, so dass es nicht zu einer Kollision mit dem Rollstuhl und den verursachten Verletzungen an D.________ gekommen wäre.\n
\n Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 4‘000.00, und mit einer Busse von Fr. 1‘420.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf 30 Tage festzulegen sei sowie die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Vi-act. 1).
\n An der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020 vor dem Bezirksgericht Schwyz stellte der Privatkläger die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe, zu den gesamten Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an D.________ gestützt auf die eingereichte Honorarnote zu verurteilen und die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (Vi-act. 22). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Vi-act. 23).
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\n Mit Urteil vom 19. Februar 2020 erkannte das Bezirksgericht Schwyz:
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\n - Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
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\n - der einfachen Körperverletzung i.S.v.