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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 15. Februar 2021\n
STK 2020 29 und 30
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter bzw. Privatkläger und Berufungsführer, erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatklägerin, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten bzw. erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Tätlichkeit bzw. mehrfache versuchte Drohung, falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung evtl. üble Nachrede
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\n (Berufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 13. März 2020, SGO 2019 002 und 2019 003 sowie 2019 012);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen verzeigten sich die Ehepartner A.________ und D.________ gegenseitig verschiedener Straftaten. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte deswegen vereinigt die Strafverfahren SUE 2017 638 und 639.
\n B.
Die Staatsanwaltschaft klagte am 15. März 2019 A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln der mehrfachen Drohungen und der wiederholten Tätlichkeiten, unter anderem der am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit wie folgt an (Anklageziff. 2 zu Dossier 1 SUE 2017 638 U-act. 9.0.30 bzw.
\n SGO 2019 002):
\n Am Freitag, 30. Juni 2017, zwischen ca. 20:00 Uhr und ca. 20:15 Uhr, schlug A.________ seiner Ehefrau, D.________, im Duschraum der damals von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, wissentlich und willentlich vier oder fünf Mal mit beiden geöffneten Händen ins Gesicht bzw. gegen den Kopf sowie gegen den Rücken, wobei an deren Unterlippe lingual ein weisser Fleck entstand, und stiess sie in Richtung Duschtüre, sodass sie sich den Rücken daran anschlug und sich Hämatome an der rechten Schulter sowie am linken Ellbogen und Unterarm zuzog. […].
\n Die daraus jeweils resultierende, mindestens vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens von D.________ hielt A.________ als Folge seines Verhaltens für möglich und nahm er entsprechend in Kauf.
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\n C.
Die Staatsanwaltschaft erhob ebenfalls am 15. März 2019 gegen D.________ am gleichen Gericht Anklage. Erstens wurde der Vorwurf mehrfacher versuchter Drohung erhoben, begangen dadurch (SUE 2017 639
\n U-act. 9.0.31 bzw. SGO 2019 003; Dossier 2):
\n Am Sonntag, 2. Juli 2017, ca. 17:30 Uhr, sagte D.________ zu ihrem Ehemann, A.________, im Wohnzimmer der damals von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, aus einer Distanz von ca. 2 bis 3 Metern, dass sie ihn am liebsten mit einem Messer ab- bzw. niederstechen würde, dass ihr Bruder ihm etwas antun würde und dass es für sie überhaupt kein Problem sei, sich und den Kindern etwas anzutun. Gleichentags um ca. 18:20 Uhr sagte D.________ zu A.________ im Eingangsbereich der besagten Wohnung, dass er aufpassen müsse und dass einmal etwas passieren könnte. A.________ überlegte sich dabei einen Moment, ob er die durch D.________ ihm gegenüber wissentlich und willentlich gemachten Aussagen ernst nehmen müsse, kam aber zum Schluss, dass diese absurd seien und D.________ es sicherlich nicht so gemeint habe.
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\n Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen September 2017 und 9. November 2017 sagte D.________ zu A.________ in der besagten Wohnung wissentlich und willentlich, dass er etwas erleben könne, wenn ihr Bruder in die Schweiz komme, wobei diese Aussage A.________ zwar zu denken gab, diesen aber nicht in Angst versetzte.
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\n Zweitens wurde die Beschuldigte der falschen Anschuldigung wie folgt angeklagt (Dossier 4):
\n Am Sonntag, 2. Juli 2017, 14:05 Uhr, beschuldigte D.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (Opfer) auf dem Polizeiposten in Einsiedeln SZ, Eisenbahnstrasse 20a, A.________ gegenüber dem sie befragenden Polizisten wider besseres Wissen, sie am Freitag, 30. Juni 2017, zwischen ca. 20:00 Uhr und ca. 20:15 Uhr, in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, mehrfach geschlagen bzw. gestossen und ihr am Samstag, 1. Juli 2017, zwischen ca. 09:00 Uhr und ca. 10:00 Uhr, sowie am Sonntag, 2. Juli 2017, zwischen ca. 09:30 Uhr und ca. 09:40 Uhr, gedroht zu haben. D.________ beabsichtigte, damit eine Strafverfolgung gegen A.________ herbeizuführen und nahm letzteres als Folge ihrer Aussagen zumindest in Kauf.
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\n Drittens erhebt die Anklage den Vorwurf der mehrfachen Verleumdung, eventualiter mehrfacher übler Nachrede (Dossier 4 und 6) in folgenden Sachverhalten:
\n Am Dienstag, 4. Juli 2017, beschuldigte D.________ A.________ an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz, vermutlich in der damals von ihr und A.________ gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, anlässlich eines Telefongesprächs mit dessen Exfrau, G.________, sie geschlagen und ein nicht näher bekanntes Elektroimpulsgerät gegen sie eingesetzt bzw. im Jahr 2017 mit auf eine gemeinsame Reise nach Kiew genommen zu haben. [Vorwurf betr. rechtskräftiger Verurteilung betr. übler Nachrede am 14. August 2017].
\n Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Montag, 25. September 2017, und Donnerstag, 28. September 2017, bestimmte und benützte D.________ ihre damals vierjährige Tochter H.________ an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz, vermutlich in der besagten, von den Eheleuten damals gemeinsam bewohnten Wohnung, dazu, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während der erwähnten Zeitspanne im Kindergarten in Einsiedeln SZ, I.________strasse, gegenüber der Kindergärtnerin von H.________, J.________, die Aussage „Dä Papi hät wöllä ds Mami us em Fenster usäwörfä und zum Glück hät er es nid gmacht, aber er tuät sie immer schupfä“ zu machen.
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\n D.________ konnte vorhersehen, welcher Eindruck durch diese von ihr jeweils wissentlich und willentlich, evtl. wider besseres Wissen gemachten Äusserungen bei Dritten über A.________ entstehen konnte und nahm mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf, dass dessen Ruf, ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu sein, dadurch geschädigt werden könnte.
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\n Schliesslich klagte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte am 29. November 2019 einer am 3. Mai 2019 begangenen üblen Nachrede an (SGO 2019 012).
\n D.
Mit separaten Urteilen vom 13. März 2020 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ der am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit und D.________ der am 14. August 2017 und am 3. Mai 2019 mehrfach begangenen üblen Nachrede schuldig. Im Übrigen wurden die Beschuldigten „in dubio pro reo freigesprochen“ (je Dispositivziff. 1 und 2). A.________ wurde mit einer Busse von Fr. 4‘000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen (SGO 2019 002 Dispositivziff. 3) und D.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 1‘400.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestraft, wobei von einer Landesverweisung abgesehen wurde (SGO 2019 003 bzw. 012 Dispositivziff. 3-6).
\n E.
Gegen die sofort begründeten Urteile erklärte A.________ am 20. April 2020 rechtzeitig separat Berufung. Als Beschuldigter stellte er in der Sache die Anträge, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter mit einer Busse von maximal Fr. 1‘000.00 bzw. einer maximalen Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu bestrafen (
STK 2020 29 KG-act. 1). Als Privatkläger beantragte er, D.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (
STK 2020 30 KG-act. 1).
\n F.
Die Strafkammer beschloss im Rahmen der Vorprüfung der Berufung
STK 2020 30 am 10. August 2020:
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\n - Auf den Berufungsantrag Ziffer 5 betreffend Vorbehalt einer
\n Nachforderung gemäss