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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 2. März 2021
\n STK 2020 41
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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betreffend
mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Mai 2020, SGO 2020 4);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte den Beschuldigten am 21. Februar 2020 beim Bezirksgericht Höfe der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1) durch mehrfaches unbegründetes brüskes Bremsen (Ziff. 1.1), durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens (Ziff. 1.2) und durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche (Ziff. 1.2), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 2) und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Ziff. 3) gestützt auf folgenden Sachverhalt an:
\n Am Mittwoch, 17. April 2019, ca. 06:40 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern SG xx in Pfäffikon SZ auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich. Auf Höhe Autobahneinfahrt Pfäffikon SZ befuhr A.________ im dreispurigen Bereich den zweiten Überholstreifen. Ca. auf Höhe Autobahnkilometer 135.000 folgte ihm ein Personenwagen der Marke Audi mit den Kontrollschildern ZH yy, gelenkt von D.________, mit einem Abstand von lediglich ca. zwei Fahrzeuglängen oder ca. 10 Metern. Um dem Lenker des Personenwagens hinter ihm eine Lektion zu erteilen, bremste A.________ wissentlich und willentlich ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.750 ohne verkehrsbedingten Grund abrupt von ca. 120 km/h auf ca. 80 km/h ab, wodurch D.________ ebenfalls abrupt abbremsen musste. Anschliessend beschleunigte A.________ wiederum auf ca. 100-110 km/h und bremste ca. 150 Meter nach dem ersten Bremsmanöver, ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.600, erneut ohne verkehrsbedingten Grund abrupt auf ca. 80 km/h ab. Wiederum musste auch D.________, welcher dem Personenwagen von A.________ weiterhin mit lediglich ca. zwei Fahrzeuglängen oder ca. 10 Metern folgte, abrupt abbremsen. Durch die unbegründeten brüsken Bremsmanöver entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Lenker des Personenwagens hinter ihm, was A.________ wusste und zumindest in Kauf nahm.
\n (Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches brüskes Bremsen)
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\n Nach dem zweiten Bremsmanöver, ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.600, wechselte der Lenker des Fahrzeuges hinter A.________, D.________, vom zweiten auf den ersten Überholstreifen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h rechts am Personenwagen von A.________ vorbei. Als die hintere Stossstange des Fahrzeuges von D.________ auf Höhe der Fahrzeugfront des Fahrzeuges von A.________ war, schwenkte A.________ wissentlich und willentlich ebenfalls auf den ersten Überholstreifen, wodurch der rechte Pneu sowie Teile der Fahrzeugfront seines Personenwagens den linken Teil des Hecks des Personenwagens von D.________ touchierten, was zu Pneuabrieb-Spuren und Kratzern am linken Teil des Hecks des Personenwagen von D.________ führte. Durch dieses Fahrmanöver schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich für den Lenker des touchierten Personenwagens, D.________, was er zumindest in Kauf nahm.
\n (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens)
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\n Unmittelbar vor der Raststätte «Fuchsberg», ca. auf Höhe Autobahnkilometer 132.010, wechselte A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wissentlich und willentlich unvermittelt, ohne Anzeige der Richtungsänderung vom Normalstreifen auf den Ausfahrtsstreifen für die erwähnte Raststätte und überquerte dabei wissentlich und willentlich die dortige doppelte Sicherheitslinie sowie die dortige Sperrfläche. Durch das Verhalten von A.________ entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, was A.________ wusste und zumindest in Kauf nahm.
\n (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche)
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\n Nachdem auch D.________ sein Fahrzeug auf die Raststätte «Fuchsberg» gelenkt hatte, stieg A.________ kurz aus, schaute sein Fahrzeug an, sagte zu D.________, dass er ihn anzeigen werde, stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr wieder auf die Autobahn, ohne D.________ seinen Namen und seine Adresse bekanntzugeben oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. A.________ hatte die Berührung zwischen den beiden Personenwagen bemerkt und er konnte eine Beschädigung am Personenwagen von D.________ nicht zweifelsfrei ausschliessen, so dass er mit seinem Entfernen von der Autobahnraststätte Fuchsberg eine Klärung des Schadens sowie eine Erschwerung der Feststellung und Beweissicherung der relevanten Tatsachen zumindest in Kauf nahm.
\n (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall)
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\n A.________ entfernte sich auf die geschilderte Weise von der Raststätte Fuchsberg, obwohl er als unfallbeteiligter Motorfahrzeuglenker an einer den Rahmen einer Bagatelle sprengenden Kollision zweier Fahrzeuge auf der Autobahn bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h mit der Möglichkeit eines durch die Polizei durchzuführenden Alkoholtests rechnen musste. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die Alkoholkontrolle mit seinem Entfernen zumindest vorerst nicht durchgeführt werden kann und nahm in Kauf, sich damit den Massnahmen zur Überprüfung und Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen.
\n (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit)
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\n B. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 erkannte das Bezirksgericht Höfe:
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\n 1.  Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer doppelten
\n Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche im Sinne von