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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 17. August 2021
\n STK 2020 57
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
 vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________,
4. G.________ AG,
5. Kantonspolizei Schwyz,
6. H.________ AG,
Ziff. 2-6 Privatkläger und Berufungsgegner,
 
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betreffend
Raufhandel, versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung etc., Widerruf und Landesverweisung
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 10. Juni 2020, SGO 2019 38);-
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\n hat die Strafkammer,
\n nachdem sich ergeben:
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\n A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ beim kantonalen Strafgericht am 25. Ok­tober 2019 wegen im Berufungsverfahren noch erheblichen Raufhandels (Dossier 12), mehrfach versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten (Dossier 12 und 14), Sachbeschädigung (Dossier 12), Hausfriedensbruchs (Dossier 12) und Drohung (Dossier 12) an. In Anklageziffern I/ 1-6 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen:
\n Am Montag, 30. April 2018, trafen sich J.________, D.________ und A.________ um ca. 16.30 Uhr am Bahnhof in 8840 Einsiedeln. In der Folge suchten sie gemeinsam die Wohnung von D.________ an der L.________strasse zz in 8840 Einsiedeln auf. Dort konsumierten sie Alkohol, bis es zwischen J.________ und A.________ zu einer Meinungsverschiedenheit kam. Obwohl D.________ A.________ daraufhin aufforderte, die Wohnung zu verlassen, verweilte A.________ absichtlich weiter und gegen den Willen von D.________ in der Wohnung. A.________ behändigte daraufhin eine Vase und warf diese in der Wohnung gegen eine Wand, worauf es zwischen A.________, D.________ und J.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. D.________ und J.________ versetzten A.________ daraufhin in der Wohnung absichtlich mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen den ganzen Körper, wodurch A.________ im Innern der Wohnung vor der Gartensitzplatztüre blutend zu Boden ging. Anschliessend beförderten D.________ und J.________ gemeinsam A.________ durch die Gartensitzplatztüre auf den Gartensitzplatz und schlossen die Türe. In dem Moment, als D.________ und J.________ A.________ auf den Gartensitzplatz stiessen, biss A.________, der an chronischer Hepatitis C leidet und aufgrund der Auseinandersetzung blutete, D.________ absichtlich in den rechten Oberarm, ohne dass es zu einer Infizierung von D.________ mit Hepatitis C kam. A.________ biss D.________, obwohl er seit dem Jahr 2005 wusste, dass er an chronischer Hepatitis C leidet, dass diese Krankheit durch Blutkontakt übertragen wird und dass er im Moment des Bisses am Kopf blutete, womit er aus gemeiner Gesinnung eine Infizierung von D.________ beabsichtigte. Draussen auf dem Gartensitzplatz schlug A.________ mit den Fäusten und einem harten Gegenstand – mutmasslich mit einer Vase oder einem Aschenbecher – gegen die Glastüre, ohne dass diese beschädigt wurde. Zudem schlug er mehrfach seinen Kopf gegen die Glastüre. J.________ und D.________ traten daraufhin aus der Wohnung auf den Gartensitzplatz, worauf D.________ A.________ zu Boden stiess, J.________ A.________ zu Boden drückte und D.________ A.________ absichtlich mit einem Wäscheständer (Stewi) gegen den Kopf schlug. Danach versetzten J.________ und D.________ absichtlich und wechselseitig Fusstritte und Faustschläge gegen den Oberkörper, nicht aber gegen den Kopf, von A.________.
\n D.________ und J.________ zogen sich danach wieder in die Wohnung zurück, worauf D.________ die automatischen Rollladen beim Gartensitzplatz betätigte. A.________ stellte sich jedoch absichtlich unter die herunterkommenden Rollladen, worauf diese sich in den Schienen verkeilten und in der Folge schief hingen, was A.________ mindestens in Kauf nahm. Der Schaden am Rollladen belief sich auf mehr als CHF 300.-- und weniger als CHF 10'000.--.
\n A.________ beteiligte sich absichtlich an dieser wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, J.________ und D.________, aufgrund welcher er eine ca. 6 cm lange und 2 mm tiefe Rissquetschwunde an der Stirn, eine Knie-Kontusion rechts und eine undislozierte Nasenbeinfraktur erlitt.
\n Im Zuge der Auseinandersetzung drohte A.________ D.________ damit, dass er D.________ Familie «auslöschen» würde. Diese Aussage tätigte A.________ im Bestreben, D.________ damit in Angst und Schrecken zu versetzen. D.________ ängstigte sich daraufhin um seine Familie, was A.________ mindestens in Kauf nahm.
\n Nach Eintreffen der Polizeifunktionäre am 1. Mai 2018, ca. 00.05 Uhr, an der L.________strasse zz in Einsiedeln, bezeichnete A.________ die Polizisten P.________ und Q.________ wissentlich und willentlich als «Rassisten», «Arschlöcher» und «Hurensöhne». Die Polizisten übergaben den am Kopf blutenden A.________ in der Folge dem Rettungsdienst zwecks Behandlung im Spital. Infolge aggressiven Verhaltens von A.________ musste eine der ausgerückten Polizeipatrouillen den Rettungsdienst begleiten. Im Spital Einsiedeln eröffneten die Polizisten A.________ am 1. Mai 2018 um 0.55 Uhr die polizeiliche Wegweisung und hielten ihn an, sich während 24 Stunden von der L.________strasse zz in Einsiedeln fernzuhalten (Rayonverbot). Unmittelbar nach Abschluss der ambulanten Behandlung im Spital Einsiedeln kehrte A.________ jedoch um 02.10 Uhr am 1. Mai 2018 absichtlich an die L.________strasse zz zurück, obwohl er um die polizeiliche Wegweisung wusste. Nach Rückkehr an den Tatort drohte A.________ den Beamten P.________ und Q.________ absichtlich damit, dass er sich ihre Gesichter merken würde und sie sich schon wieder einmal sehen würden. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens und weil sich A.________ weiter nicht wegweisen liess und dadurch die Polizeifunktionäre absichtlich bei der Tatbestandsaufnahme und damit an der rechtmässigen Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit hinderte, wurde er in Polizeigewahrsam genommen.
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\n Die versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten wird ihm ferner noch in folgendem Vorfall vorgeworfen (Dossier 14, Anklageziffer II, 7):
\n Am Donnerstag, 3. Mai 2018, zwischen 21.00 Uhr und 21.15 Uhr, biss A.________ seinen Sohn M.________ an der O.________strasse yy in 8840 Einsiedeln absichtlich zweimal in den rechten Handrücken, im Wissen darum, seit dem Jahr 2005 an chronischer Hepatitis C zu leiden und dass es sich dabei um eine gefährliche, übertragbare Krankheit handelte, in der gemeinen Absicht, M.________ mit Hepatitis C anzustecken, wobei der zweifache Biss bei M.________ nicht zur Infizierung mit Hepatitis C führte.
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\n B. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 erkannte das kantonale Strafgericht in den Schuldpunkten wie folgt:
\n 1.  A.________ wird schuldig gesprochen
\n a)  des Raufhandels im Sinne von