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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. März 2022\n
STK 2021 10 und 11
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
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\n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020, SGO 2020 01);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Mit Anklage vom 18. September 2020 an das Bezirksgericht Gersau legte die Anklagebehörde dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):
\n 1.1.
mehrfache üble Nachrede
\n 1.2.
mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses
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\n Aufgrund eines am 26.11.2017 mündlich geschlossenen Miet- oder Pachtvertrages mietete oder pachtete D.________ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Hotel Restaurant M.________ von der Liegenschaftseigentümerin N.________ AG, vertreten durch A.________. Aufgrund einer Mitteilung von A.________, wonach zwischen der N.________ AG und D.________ kein schriftlicher Miet- oder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.________ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.________ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor mündlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.________ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.________ D.________ den Zugang zum Hotel Restaurant M.________, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.________ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 17.12.2017 öffnete und las A.________ mehrere verschlossene Briefe, die an das Hotel Restaurant M.________ adressiert waren. Daraufhin verfasste und verschickte er mit Datum vom 17.12.2017 namens der N.________ AG Briefe folgenden Inhalts an mehrere Lieferanten, unter anderem an die O.________:
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\n \"RETTEN SIE - WAS ZU RETTEN IST!
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\n Sehr geehrte Damen und Herren,
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\n Wir sind Hausbesitzer, in dessen Räumlichkeiten Frau D.________ wirten wollte. Während 14 Tagen weigerte sie sich, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, worauf wir die Notbremse gezogen haben (Beilage 1). Auch die Gemeinde hat ihr die Erlaubnis entzogen (Beilage 2). Jetzt ist alles publik (Beilage 3). Zudem kennen wir jetzt aufgrund des Betreibungsauszuges (Beilage 4), die Geschichte des Geschädigten I.________, der D.________ ebenfalls eine Liegenschaft vermietet hatte und am Schluss auf einem Schaden von Fr. 40'000.- sitzen geblieben ist.
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\n Damit das Ihnen nicht auch so geht, schreiben wir Ihnen. Wenn Sie Ihre Ware oder Geräte wieder haben wollen, rufen Sie uns an, wir öffnen Ihnen den Zugang zu den Restaurations-Räumen.
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\n Leider mussten wir Ihre Post öffnen, um Ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen. Senden Sie Ihre Rechnung bitte direkt an Frau D.________ weil sie ihre Post hier eh nicht mehr abholt. Besser noch, betreiben sie sie gleich, dann haben sie schon einen Fuss drin.
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\n In der Hoffnung Ihnen bei der Schadensminderung etwas geholfen zu haben, verbleiben wir
\n Mit freundlichen Grüsse
\n N.________ AG
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\n A.________
\n Präsident des Verwaltungsrats\"
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\n In diesen Briefen gab A.________ an, D.________ habe I.________ einen hohen finanziellen Schaden zugefügt und forderte die Adressaten auf, sich vor den Machenschaften von D.________ zu retten. Dadurch verletzte er D.________ in ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
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\n A.________ wusste, dass die Aussage, D.________ habe jemandem einen hohen finanziellen Schaden zugefügt und die Aufforderung, sich von den Machenschaften von D.________ zu retten, ehrverletzend waren. Er handelte in der Absicht, D.________ in ihrem Ruf zu verletzen, ein ehrbarer Mensch zu sein oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
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\n Ebenfalls wusste A.________, dass an das Hotel Restaurant M.________ adressierten Briefe für die Mieterin oder Pächterin des Hotel Restaurants M.________ D.________ und nicht für ihn bestimmt waren. Im Wissen darum öffnete er die Briefe, um sie zu lesen und dadurch von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
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\n 2.
Beschimpfung
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\n Am 21.12.2017 ca. zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr sagte A.________ auf dem Vorplatz des Hotel Restaurants M.________ im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung direkt zu D.________, sie sei eine Schlampe, eine blöde Kuh, ein Mistpack und eine Betrügerin. Dadurch verletzte er D.________ in ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
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\n A.________ wusste, dass die Bezeichnungen Schlampe, blöde Kuh, Mistpack und Betrügerin ehrverletzend waren. Er handelte in der Absicht, D.________ zu beleidigen oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
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\n 3.
versuchte Nötigung
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\n Aufgrund eines am 26.11.2017 mündlich geschlossenen Miet- oder Pachtvertrags mietete oder pachtete D.________ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Hotel Restaurant M.________ von der Liegenschaftseigentümerin N.________ AG, vertreten durch A.________. Aufgrund einer Mitteilung von A.________, wonach zwischen der N.________ AG und D.________ kein schriftlicher Miet- oder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.________ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.________ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor mündlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.________ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.________ D.________ den Zugang zum Hotel Restaurant M.________, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.________ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Mit Schreiben vom 10.12.2017 hielt die N.________ AG gegenüber D.________ fest, dass kein schriftlicher Mietvertrag habe abgeschlossen werden können, dass sie sich in einem vertragslosen Zustand, einer sogenannten Gebrauchsleihe befinden würden und dass ihr der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Hotel Restaurants M.________ ab sofort nur noch in Anwesenheit von A.________ erlaubt sei und forderte D.________ auf, die Räumlichkeiten bis spätestens Dienstag, 12.12.2017, 18.00 Uhr, in Anwesenheit einer Amtsperson zu räumen und zu verlassen. Da dieser Termin nicht eingehalten worden war, setzte die N.________ AG D.________ mit Schreiben vom 12.12.2017 einen neuen Termin zur Räumung des Hotel Restaurants M.________ am 15.12.2017, 18.00 Uhr, und setzte sie darüber in Kenntnis, dass das Haus verschlossen sei und ihre Schlüssel nicht mehr funktionieren würden. Da auch dieser Termin unbenutzt verstrich, forderte die N.________ AG mit Schreiben vom 18.12.2017 auf, das Hotel Restaurant M.________ am 21.12.2017, 15.00 Uhr, zu räumen (act. 8.1.18). Am 21.12.2017 um ca. 14.00 Uhr begab sich D.________ zum Restaurant M.________. Als sie das Hotel Restaurant M.________ betreten wollte, um die sich darin befindlichen und ihn ihrem Eigentum stehenden Gegenstände auszuräumen, verweigerte A.________ ihr den Zutritt zum Hotel Restaurant M.________, indem er die Türe abschloss und den Schlüssel von innen stecken liess. Er sagte zu D.________, dass sie ihre Gegenstände erst ausräumen könne, wenn sie ihm den Schlüssel zum Hotel Restaurant M.________ abgebe und ihm die fälligen Nebenkosten von CHF 780.00 bezahlen würde. Erst als Beamte der Kantonspolizei Schwyz vor Ort kamen, konnte D.________ das Hotel Restaurant M.________ um ca. 16.30 Uhr betreten und ihre Gegenstände ausräumen. Indem A.________ D.________ den Zutritt zum Hotel Restaurant M.________ und zu den sich darin befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen ohne vorgängige Schlüsselrückgabe und Zahlung von CHF 780.00 verweigerte, schränkte er sie in ihrer Handlungsfreiheit ein.
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\n A.________ wusste, dass D.________ berechtigt war, ihre Gegenstände unabhängig von der Schlüsselrückgabe und der Zahlung der Nebenkosten von CHF 780.00 abzuholen. Trotzdem verweigerte er ihr am 21.12.2017 ca. zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr den Zugang zum Hotel Restaurant M.________, bis die Polizeibeamten vor Ort kamen.
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\n 4.
mehrfacher Hausfriedensbruch
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\n Aufgrund eines am 26.11.2017 mündlich geschlossenen Miet- oder Pachtvertrags mietete oder pachtete D.________ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Restaurant in Gersau, G.________weg zz, von der Liegenschaftseigentümerin N.________ AG, vertreten durch A.________. Aufgrund einer Mitteilung von A.________, wonach zwischen der N.________ AG und D.________ kein schriftlicher Miet- oder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.________ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.________ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor mündlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.________ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.________ D.________ den Zugang zum Restaurant M.________, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.________ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 11.12.2017 betrat A.________ zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten, namentlich am 09.12.2017 und am 10.12.2017, mehrere Male und teilweise in Abwesenheit der durch den mündlichen Miet- oder Pachtvertrag am Hotel Restaurant M.________ berechtigten D.________ das Hotel Restaurant M.________. Dies sogar, obwohl D.________ A.________ am 05.12.2017 mündlich ausdrücklich verboten hatte, das Hotel Restaurant M.________ in ihrer Abwesenheit zu betreten.
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\n A.________ wusste, dass D.________ aufgrund des mündlichen Miet- oder Pachtvertrags am Hotel Restaurant M.________ berechtigt war und dass sie ihm am 05.12.2017 ein Hausverbot erteilt hatte, weshalb er das Hotel Restaurant M.________ nicht betreten durfte. Trotzdem betrat er das Hotel Restaurant M.________ im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 11.12.2017 mehrere Male, namentlich am 09.12.2017 und am 10.12.2017.
\n Die Anklagebehörde stellte gleichzeitig folgende Anträge zu den Sanktionen:
\n 1.
A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00 und mit einer Busse von CHF 1’800.00.
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\n 2.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen.
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\n 3.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 33 Tage festzulegen.
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\n 4.
Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
\n Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme verschiedener Zeugen (Vi-act. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 reichte die Privatklägerin diverse Urkunden ein (vgl. Vi-act. 13). Der Vorsitzende befragte den Beschuldigten und die Privatklägerin (Vi-act. 16). Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (Vi-act. 14):
\n 1.
Im Schuldpunkt
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\n 1.1.
Der Beschuldigte sei grundsätzlich im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2020 schuldig zu sprechen.
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\n 1.2.
In Abweichung zur Anklage sei der Beschuldigte der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss