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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. Februar 2022\n
STK 2021 17\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n betreffend
| \n fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am Montag, 19. Oktober 2015 stürzte um ca. 11.30 Uhr auf der Baustelle „G.________\" der Gipser D.________ vom Baugerüst ca. 2.5 m in die Tiefe und verletzte sich (U-act. 8.1.01). Das Arbeitsinspektorat stellte anlässlich einer Kontrolle am gleichen Tag fest, dass die Baugerüste aller drei Baustellen nicht in betriebsfähigem Zustand seien und verfügte die Einstellung aller Arbeiten auf den Gerüsten (U-act. 8.1.07). Laut Bericht (U-act. 8.1.08) wurden neben denjenigem am Unfallgerüstbrett weitere Mängel festgestellt, insbesondere weitere Gerüstbretter mit morschen Stellen bzw. deformierten Halterungen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Bauleiter L.________ und den Geschäftsführer der Gerüstbaufirma, A.________, eine Strafuntersuchung und klagte beide am 14. Mai 2019 an.
\n B.
A.________ wurde eventualiter der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Anklageziff. 1.2,