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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 5. Mai 2021
\n STK 2021 19
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
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In Sachen
Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
 
gegen
 
1. B.________,
 Beschuldigter und Berufungsgegner,
 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 
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betreffend
Aussetzung, SVG, Störung des Polizeidienstes, Einziehung
\n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2020, SGO 2020 33);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n - dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (begangen am 7. Februar 2018 und 25. Juni 2018), des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (begangen am 7. Februar 2018, 2. Mai 2018 und 24./25. Juni 2018), der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (begangen am 2. Mai 2018), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (begangen am 25. Juni 2018), der mehrfachen vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (begangen am 2. Mai 2018 und 24. Juni 2018), des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (begangen am 24./25. Juni 2018), der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen (begangen am 25. Juni 2018) und der Störung des Polizeidienstes (begangen am 25. Juni 2018) schuldig und ihn im Übrigen freisprach;
\n - dass das Strafgericht den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00 bestrafte sowie die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens regelte;
\n - dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts (Vi-act. 9; Berichtigung: Vi-act. 12) am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung nach