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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 5. Juli 2022\n
STK 2021 21\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Verleumdung
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\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Januar 2021, SEO 2020 30);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
D.________ liess durch seine Rechtsanwältin gegen A.________ und deren Tochter, J.________, am 23. Oktober 2017 „Strafanzeige wegen Nötigung und falscher Anschuldigung“ erstatten und beantragen, die Beschuldigten seien wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Er liess zudem seinen Willen bekunden, als Privat- und Strafkläger am Strafverfahren teilzunehmen (U-act. 2.1.01). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl vom 19. August 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz und klagte damit A.________ der falschen Anschuldigung wie folgt an (Vi-act. 2):
\n Am 12.06.2017 stellte Rechtsanwalt K.________ namens und im Auftrag der Tochter von A.________, J.________, Strafantrag und erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Körperverletzung, Tätlichkeit, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 13.03.2017 in Steinerberg. Am 17.07.2017 wurde J.________ in Goldau von der Kantonspolizei Schwyz als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Am 24.07.2017, zwischen 15.53 Uhr und 16.53 Uhr, wurde A.________ im Rahmen der Strafuntersuchung gegen D.________ von der Kantonspolizei Schwyz auf dem Polizeiposten an der Bahnhofstrasse 19 in Goldau protokollarisch als Auskunftsperson befragt. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen die Aussagen von J.________ und sagte unter anderem sinngemäss aus, D.________ habe am 13.03.2017 um ca. 18.00 Uhr gegenüber ihrer Tochter den Vortritt beim Fussgängerstreifen missachtet, D.________ habe Gas gegeben und eine Kollision habe nur deshalb vermieden werden können, weil sie ihre Tochter an den Kleidern zurückgezogen habe. Rund 20 Minuten später habe D.________ im Quartier G.________ in Steinerberg ihre Tochter überfahren, wodurch diese auf die Motorhaube und anschliessend seitwärts auf die Strasse geflogen sei. Nachher sei der Personenwagen einfach weiter gefahren. Aufgrund der Aussagen von A.________ und J.________ führte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ein Verfahren gegen D.________ und erhob am 14.05.2019 Anklage beim Bezirksgericht Schwyz gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung (eventualiter einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 13.03.2017 in Steinerberg. D.________ bestritt während der Strafuntersuchung, beim Fussgängerstreifen Gas gegeben zu haben und den Vortritt gegenüber J.________ missachtet sowie in sie hineingefahren zu sein bzw. sie verletzt zu haben.
\n Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18.12.2019 (SGO 2019 6) wurde D.________ rechtskräftig vollumfänglich freigesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich J.________ noch nicht auf Höhe des Fussgängerstreifens befand respektive im Begriffe war, diesen zu betreten und D.________ somit nicht verpflichtet, J.________ den Vortritt zu lassen. Auch sah es das Gericht als erwiesen an, dass es am 13.03.2017 nicht zu einer Kollision zwischen dem von D.________ gelenkten Fahrzeug und J.________ kam. In Tat und Wahrheit spielte sich der Vorfall zwischen D.________ und J.________ am 13.03.2017 somit nicht so ab, wie es J.________ am 17.07.2017 und A.________ am 24.07.2017 gegenüber der Kantonspolizei Schwyz schilderten.
\n A.________ war sich bewusst, dass ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz vom 24.07.2017, wonach D.________ ihrer Tochter gegenüber den Vortritt missachtet und sie später überfahren haben soll, nicht der Wahrheit entsprach. Mit ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz beabsichtigte sie, dass gegen D.________ eine Strafuntersuchung durchgeführt wird.
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\n An der Hauptverhandlung teilte die Einzelrichterin den anwesenden Parteien mit, den Anklagesachverhalt zusätzlich nach