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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 3. Mai 2022
\n STK 2021 30
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
lic. iur. Jeannette Soro und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
 
A.________,
\n Beschuldigter Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
\n amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
\n Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
\n vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________ AG,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
10. L.________ AG,
11. M.________,
12. N.________ GmbH,
13. O.________,
14. P.________,
15. Q.________,
\n vertreten durch Rechtsanwältin V.________,
16. R.________,
17. S.________,
18. T.________,
2. – 18. Privatkläger und Berufungsgegner,
 
 
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betreffend
StGB und Massnahme,
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Januar 2021, SGO 2020 27 und 38);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den bereits teilweise wegen ähnlicher Delikte im Kanton Schwyz mit Urteilen des kantonalen Strafgerichts vom 6. Juli 2017 (SGO 2017 7) respektive des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 (STK 2017 66) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorbestraften Beschuldigten weitere Voruntersuchungen (SUM 2017 1861 und SUM 2020 290). Sie klagte ihn am 14. Mai 2020 sowie zusätzlich am 25. Juni 2020 wiederum beim Strafgericht wegen einer Vielzahl von Delikten an (SGO 2020 27 und 38 je Vi-act. 1). Mit Urteil vom 28. Ja­nuar 2021 sprach das Strafgericht den Beschuldigten abgesehen von acht Freisprüchen (vgl. angef. Urteil Dispositivziff. 2) im Sinne der Anklagen schuldig (ebd. Ziff. 1.a-x) und bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen für Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, und einer Busse von Fr. 1‘000.00 (ebd. Ziff. 3-5). Die früher angeordnete ambulante Massnahme hob das Strafgericht auf und ordnete den Vollzug der zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten an, unter Anrechnung von 7 Tagen für den mit der ambulanten Mass­nahme verbundenen Freiheitsentzug (ebd. Ziff. 6). Neben einem Kontakt- und Rayonverbot (Ziff. 7) sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 11 f.) verwies es diverse Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 8), entschied über die Beschlagnahmungen (Ziff. 9) und verzichtete auf eine Ersatzforderung (Ziff. 10).
\n B. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Januar 2021 erklärte die amtliche Verteidigung die rechtzeitig angemeldete Berufung nach Vorliegen der schriftlichen Begründung innert Frist am 28. Juni 2021. Sie beantragt neben Freisprüchen von Schuld und Strafe in sieben Schuldpunkten (KG-act. 8 Anträge Ziff. 1-7), Dispositivziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und für den Beschuldigten sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von