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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 6. September 2022
\n STK 2021 39
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 1. April 2021, SGO 2020 002);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 2. Juli 2018 erklärten leitende Angestellte der E.________ AG auf dem Polizeiposten Einsiedeln, sie hätten den Mitarbeiter A.________ fristlos entlassen, weil er über einen längeren Zeitraum missbräuchliche und falsche Rückbuchungen vorgenommen und auf diese Weise Geld für sich persönlich abgezweigt habe (U-act. 8.1.01 S. 2 sowie 3.1.01 mit nachgereichten Unterlagen 3.1.02). Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme ab (U-act. 8.1.02). Der zuständige Regionalleiter erklärte der Polizei zusammenfassend, es sei zwar möglich, dass zurückgegebene Gegenstände im Lager einfach verschwänden. Es handle sich aber in vorliegendem Fall um eine grosse Menge an zeitlich nahe am Verkauf liegenden, mit ähnlichen Kundenunterschriften quittierten Rückgaben, weshalb er davon ausgehe, dass A.________ betrogen habe (U-act 8.1.01 S. 4). Trotz mehrfachen Nachfragens reichte E.________ AG der Polizei Akten nicht ein (U-act. 8.1.03 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde schliesslich mitgeteilt, dass die Originalbelege für 92 auffällige Rückgaben nicht aufgefunden werden konnten (U-act. 9.1.03), jedoch wurden weitere Originalunterlagen aus dem Personaldossier des Beschuldigten eingereicht (U-act. 3.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte den weiterhin Fälschungen von Kundenunterschriften auf den Rückerstattungsquittungen und Geldabzweigungen bestreitenden Beschuldigten zweimal (U-act. 10.1.01 und 10.1.03) sowie den Bevollmächtigten der E.________ AG (U-act. 10.1.02). Ausserdem holte sie ein Schriftgutachten ein (Doss. 11.0.00).
\n B. In 85 Fällen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘457.00 liess sich der Verdacht auf missbräuchliche bzw. fiktive Rücknahmen nicht erhärten. Die Staatsanwaltschaft stellte insoweit mit Verfügung vom 19. Ju­ni 2020 das Verfahren aus verschiedenen Gründen ein. Die E.________ AG habe in 78 Fällen überhaupt keine Rückgabebelege einreichen können. In weiteren Fällen seien keine schriftvergleichenden Begutachtungen möglich gewesen, habe keine zeitliche Nähe zwischen dem Verkauf und der Rücknahme durch den Beschuldigten und/oder Unklarheit bestanden, ob eine manuelle Rücknahme der Verkaufsgegenstände erfolgt sei. Schliesslich habe das blosse Beiseitelegen eines Verkaufsbelegs am Tag der Strafanzeige die Versuchsschwelle für eine fiktive Rücknahme nicht überschritten (U-act. 0.1.01). In 23 tabellarisch aufgelisteten Fällen klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 15. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Einsiedeln der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gestützt auf folgenden Sachverhalt an:
\n Im Zeitraum vom Samstag, 14. April 2018, bis Freitag, 22. Juni 2018, verkaufte A.________ als Mitarbeiter an den automatisierten Kassensystemen mit den Nummern 1, 2 oder 3 – jeweils als Bediener 13 angemeldet – in der E.________-Filiale an der F.________strasse xx in Einsiedeln SZ unter anderem diverse „Non-Food“-Artikel an eine nicht näher bekannte Kundschaft, wobei er die entsprechenden Verkaufsbelege, sofern diese von der Kundschaft nicht gewünscht wurden, für sich beiseitelegte. Zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel noch am gleichen Tag, wenige Zeit nach dem Verkauf und in Abwesenheit der Kundschaft sowie ohne Veranlassung durch diese – drückte A.________ am automatisierten, vor unberechtigten Zugriffen mittels individuellem Pin geschützten Kassensystem wissentlich und willentlich sowie ohne Anlass den Button „Geldrückgabe“ und scannte den EAN- bzw. Barcode des durch ihn zurückbehaltenen Verkaufsbeleges. In einem Fall wählte er mangels Vorliegens eines Verkaufsbelegs den Button „Belegdaten eingeben“ und erfasste in den vier daraufhin auf dem Bildschirm erscheinenden Feldern „Filialnummer“, „Belegnummer“, „Kassennummer“ sowie „Belegdatum“ jeweils eine „1“ (vgl. Tabelle Ziff. 16). Anschliessend gab er die auf dem betreffenden Verkaufsbeleg abgedruckte 6-stellige Artikelnummer des in der Regel teuersten „Non-Food“-Artikels manuell ein, wobei der Verkaufspreis des ausgewählten Artikels höchstens CHF 20.00 betrug, oder er gab in einem Fall auch eine Artikelnummer manuell ein, welche nicht auf dem mit der Rückgabe zusammenhängenden Verkaufsbeleg abgedruckt war (Tabelle Ziff. 5). Sodann wählte A.________ von den durch das Kassensystem vorgegebenen, tatsächlich nicht vorliegenden Rückgabegründen entweder „Gefiel nicht“, „Defekt“ oder „Kassierfehler“, was er mit dem Button „Ok“ bestätigte. Dann drückte er den Button „Retoure beenden“, wählte den Button „Bar“ und bestätigte den auf dem Bildschirm erscheinenden Gesamtbetrag mit dem Button „Ok“, woraufhin die Kasse jeweils einen Rückgabebeleg generierte und ausdruckte, welcher für dessen Inhaber einen Anspruch auf Auszahlung des darauf aufgelisteten Betrages begründete. A.________ entnahm der Kasse sodann für sich den auf dem Rückgabebeleg abgedruckten Geldbetrag.
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\n A.________ handelte dabei im Wissen, durch die unbefugte, weil ohne durch einen Kunden veranlasste Verwendung von Daten – namentlich dem Scannen der EAN- bzw. Barcodes der Verkaufsbelege sowie dem Eintippen von vier „1“ bei „Belegdaten eingeben“ und der manuellen Eingabe der Artikelnummern – an den automatisierten Kassensystemen mindestens möglicherweise ein unzutreffendes Ergebnis der Datenverarbeitung herbeizuführen und dadurch eine Vermögensverschiebung durch die Kasse zu bewirken, welche zu einem Schaden bei E.________ AG führte. A.________ wusste zudem, dass Rückgaben von Artikeln mit einem Verkaufswert von unter CHF 20.00 nicht durch Vorgesetzte autorisiert werden müssen. Auf die genannte Weise bereicherte sich A.________ in 23 Fällen zum Schaden der E.________ AG in der Höhe der aufgeführten Beträge, insgesamt um CHF 401.00.
\n (Mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
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\n Den jeweils vom automatisierten Kassensystem generierten und ausgedruckten Rückgabebeleg unterzeichnete A.________ wissentlich und willentlich eigenhändig im für die Kundschaft vorgesehenen Unterschriftsfeld mit einem Phantasienamen, jedenfalls mit einem anderen Namen als dem seinigen, legte den von ihm auf diese Weise unterzeichneten Rückgabebeleg in die „cache box“ neben der Kasse und übergab diese nach Schichtende dem Schichtführer, welcher gleichentags die Bedienerabrechnung – mit dem entsprechenden Rückgabebeleg darauf angeheftet – für den betreffenden Tag erstellte.
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\n A.________ handelte dabei im Bewusstsein, dass die Rückgabebelege nach der Verkehrsübung geeignet und bestimmt sind zu beweisen, dass zu darauf abgedrucktem Zeitpunkt einer Kundschaft mit dem im Unterschriftsfeld lesbarem Namen – jedenfalls einer anderen Person als ihm selber – in der Filiale Einsiedeln SZ gegen Rückgabe des darauf erwähnten „Non-Food“-Artikels der darauf abgedruckte Betrag in bar ausbezahlt wurde. Weiter handelte A.________ im Bewusstsein, durch die Unterzeichnung der Rückgabebelege mit Phantasienamen bzw. mit anderen Namen als dem seinigen im für die Kundschaft vorgesehenen Unterschriftsfeld über die Identität des Ausstellers der Erklärung zu täuschen, mithin eine unechte Urkunde herzustellen, wobei er wusste, dass die Rückgabebelege vom Schichtführer im Rahmen der Bediener­abrechnung gesichtet und diese somit als vorgeblich echt verwendet werden. Dennoch unterzeichnete A.________ die Rückgabebelege willentlich in der erwähnten Weise. Weiter handelte A.________ in der Absicht, seine Arbeitgeberin, die E.________ AG, durch sein Verhalten am Vermögen in der Höhe der aufgeführten Beträge, insgesamt um CHF 401.00, zu schädigen und sich dadurch selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
\n (mehrfache Urkundenfälschung)
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\n C. Mit Urteil vom 1. April 2021 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln den amtlich verteidigten Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss