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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 29. Juni 2021\n
STK 2021 3\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landesverweisung
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\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 30. Oktober 2020, SGO 2020 19);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
A.________ wird von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, am 16. September 2019 in Lachen gegen D.________ gewalttätig geworden zu sein. Nach einem im Berufungsverfahren unbestrittenen Einbruch in das
\n Asylantenzimmer von D.________ (Anklageziffer I/1) soll er ihn in Lachen laut Anklage vom 8. April 2020 wie folgt angegriffen und verletzt haben (Ziff. II/2 schwere Körperverletzung
evtl. Versuch, Ziff. II/3 versuchte schwere Körperverletzung, Ziff. II/4 einfache Körperverletzung und Ziff. II/5 versuchte einfache Körperverletzung):
\n Am 16. September 2019, um ca. 18.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte mit einem Fahrrad an die Bahnhofstrasse in 8853 Lachen, wo er auf der Höhe Restaurant Pöstli - Acrevis Bank auf seinen Bekannten, D.________, traf. Er begab sich auf den Gehsteig zu D.________, liess das Fahrrad fallen und ging auf D.________ zu. Der Beschuldigte ergriff D.________ und schlug ihm mit seiner Stirn gegen dessen Nase (5) und versuchte zudem mit den Fäusten D.________ zu schlagen, welche Schläge D.________ jedoch mit seinen Armen abwehren konnte. D.________ ging in der Folge einige Schritte zurück.
Der Beschuldigte behändigte daraufhin aus seiner rechten Hosentasche mit seiner rechten Hand ein spitz zulaufendes Messer mit einer Klingenlänge von
\n ca. 8-10 Zentimetern und führte damit eine Schnittbewegung gegen den Kopf von D.________ aus und traf mit dem Messer dabei die linke Wange von D.________. Der Beschuldigte holte erneut aus, wiederholte die Schnittbewegung und traf den zurückweichenden D.________ mit dem Messer an dessen Nase (2). Anschliessend führte der Beschuldigte frontal mehrere Stichbewegungen (mindestens vier bis fünf) mit dem Messer gegen den Oberkörper von D.________ aus. D.________, der mit einem Abstand von ca. 50 Zentimetern vom Beschuldigten entfernt war, wich aufgrund der Stichbewegungen durch den Beschuldigten immer wieder zurück, weshalb der Beschuldigte den Oberkörper von D.________ mit dem Messer verfehlte. Bei einer Stichbewegung traf der Beschuldigte hingegen die Vorderseite des linken Oberschenkels von D.________ (3). Im Anschluss an diese Stichbewegungen trat der Beschuldigte mit seinem Knie zwischen die Beine von D.________ (4). Durch das verbale Einschreiten eines Passanten, liess der Beschuldigte von D.________ ab, ergriff sein Fahrrad und begab sich in Richtung Lachen Zentrum.
\n D.________ erlitt durch den Schlag mit der Stirn auf seine Nase eine Schwellung des Nasenbeins, durch die Schnittbewegungen gegen sein Gesicht eine 7 Zentimeter lange und zwischen 1 bis 3 Millimeter tiefe Schnittverletzung über seinem linken Jochbein, eine kleine Schnittverletzung an seinem linken Nasenflügel, durch eine der Stichbewegungen eine ca. 1 Zentimeter lange und 5 Millimeter tiefe Schnittverletzung an der Vorderseite seines linken Oberschenkels sowie durch den Tritt mit dem Knie zwischen seine Beine blaue Flecken und Schmerzen in seinem Genitalbereich. Die Schnittverletzung im Gesicht hinterliess eine Narbe, welche das Gesicht von D.________ arg und bleibend entstellt.
Eventualiter hinterliess die Schnittverletzung im Gesicht eine Narbe, die das Gesicht von D.________ nicht arg entstellt.\n Der Beschuldigte wusste dabei und nahm zumindest billigend in Kauf, dass:
\n ein Schlag mit der eigenen Stirn gegen die Nase von D.________ einen Nasenbeinbruch oder andere Knochenbrüche im Gesicht oder schmerzhafte Blutergüsse im Gesicht hätte verursachen können (5),
\n zwei Schnittbewegungen gegen den Kopf von D.________ mit einem Messer Schnittverletzungen im Gesicht verursachen konnten
eventualiter hätten verursachen können, die eine erhebliche Entstellung des Gesichts zur Folge hatten
eventualiter gehabt hätten (2),
\n mehrere Stichbewegungen mit einem Messer mit einer ca. 8-10 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge gegen den Oberkörper von D.________ geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen oder die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen von wichtigen Organen im Oberkörper zu verursachen (3),
\n ein Tritt mit dem Knie zwischen die Beine von D.________ schmerzhafte Blutergüsse im Genitalbereich verursachen konnte (4)
\n und handelte dementsprechend.
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\n B.
Laut Gutachten vom 7. Februar 2020 litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer psychischen Störung, einer akuten schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie, welche seine Schuldfähigkeit schwer verminderte
\n (U-act. 11.4.020 S. 35). Es besteht eine Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte von mittlerer Wahrscheinlichkeit (zwischen 25 und 50 % in fünf Jahren bzw. 7 und 31 % innerhalb von 7 respektive 10 Jahren, ebd. S. 35 f.). Nur eine stationäre Behandlung ist geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (ebd. S. 36 unten). Seit dem 24. März 2020 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug (U-act. 4.1.053; Vi-act. 1).
\n C.
Das kantonale Strafgericht erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Oktober 2020 des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.a), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 1.b: Messerschnitte im Gesicht und Stichbewegungen gegen den Oberkörper mit Stichverletzung linker Oberschenkel gemäss Anklageziff. II/2 und 3) und der versuchten einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.c: Schlag mit der Stirn gegen die Nase gemäss Anklageziff. 5) zum Nachteil von D.________ schuldig. Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 2: Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch Tritt zwischen die Beine gemäss Anklageziff. II/4). Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Anrechnung von 191 Tagen Untersuchungshaft bestraft (Ziff. 3 f.). Zudem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von