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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 5. Juli 2022
\n STK 2021 43
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
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betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Landesverweisung, Einziehung
\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 27. Mai 2021, SGO 2020 43);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ am 10. September 2020 beim kantonalen Strafgericht der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten gestützt auf folgenden Sachverhalt der Anklageziffer 1 an:
\n Am Freitag, 17. Mai 2019, zwischen 19:00 Uhr und 20:19 Uhr, schlug der Beschuldigte im Wohnzimmer am damaligen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ wissentlich und willentlich mit der rechten, offenen Hand ins Gesicht seines Sohnes, F.________. Der Beschuldigte wusste, dass seine Ohrfeige das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritt und nahm es dennoch zumindest in Kauf, die körperliche Integrität von F.________ zu beeinträchtigen.
\n Anschliessend behändigte der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in der Küche aus der Schublade ein spitz zulaufendes Messer der Marke Bergmann mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von 21 cm und hielt es etwa auf Hüfthöhe so, dass die Messerspitze in Richtung F.________ zeigte. Schreiend führte der Beschuldigte in der Küche frontal eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper von F.________ aus. F.________, der mit einem Abstand von wenigen Zentimetern vom Beschuldigten entfernt war, wich aufgrund der Stichbewegung durch den Beschuldigten zurück, weshalb der Beschuldigte den Oberkörper von F.________ mit dem Messer verfehlte. Der Beschuldigte wusste, dass eine Stichbewegung mit einem Messer mit einer 21 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge gegen den Oberkörper von F.________ geeignet war, diesem lebensgefährliche Verletzungen oder die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen von wichtigen Organen (Lunge, Herz, Milz etc.) im Oberkörper zu verursachen und nahm durch die gezielte Messerstichbewegung gegen den Oberkörper von F.________ eine schwere Verletzung seines Sohnes in Kauf.
\n Schliesslich sagte der Beschuldigte im Hausflur lauthals zu F.________, dass er ihn umbringen und er ihn und seine Mutter vernichten werde. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von F.________ erheblich und rief bei ihm grosse Angst hervor, da er befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
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\n In Anklageziffer 2 warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einfache Körperverletzung und Drohung vor:
\n Am Freitag, 17. Mai 2019, zwischen 19:00 Uhr und 20:19 Uhr, packte der Beschuldigte am damaligen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ wissentlich und willentlich seine Ehefrau D.________ am linken Arm und drehte diesen ab, sodass sie starke Schmerzen verspürte und ärztlich behandelt werden musste. Sie erlitt eine Verstauchung am linken Handgelenk. Der Beschuldigte nahm es zumindest in Kauf, D.________ diese Verletzung zuzufügen.
\n Gleichzeitig hielt der Beschuldigte in der anderen Hand drohend ein Küchenmesser der Marke Bergmann mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von 21 cm und sagte zu seiner Ehefrau wissentlich und willentlich, dass er sie umbringen werde. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich und rief bei ihr grosse Angst hervor, da sie aufgrund der zahlreichen Drohungen in der Vergangenheit befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
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\n Drittens wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung wie folgt angeklagt:
\n Zu nicht mehr näher bekannten Zeitpunkten zwischen Oktober 2013 und Donnerstag, 16. Mai 2019, sagte der Beschuldigte während der Ehedauer am damals gemeinsamen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ jeweils monatlich zu seiner Ehefrau D.________ wissentlich und willentlich, dass er sie umbringen werde. In drei Fällen hielt er dabei ein Messer in der Hand. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich und rief bei ihr grosse Angst hervor, da sie befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
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\n B. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte das kantonale Strafgericht den angegriffenen Sohn des Beschuldigten, dispensierte indes dessen Ehefrau von der Teilnahme an der Verhandlung. Das Strafgericht stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 3 für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 infolge Verjährung ein (Beschluss). Im Weiteren erkannte es (Urteil):
\n 1.  A.________ wird schuldig gesprochen
\n a)  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von