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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. Februar 2022\n
STK 2021 62\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
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\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Juli 2021, SEO 2021 10);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz nach der Einsprache des Beschuldigten den gestützt auf folgenden Sachverhalt erlassenen Strafbefehl vom 7. Juli 2020 als Anklage wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, gestützt auf folgenden Sachverhalt:
\n Am 07.09.2019, ca. 16.25 Uhr, lenkte K.________ im Beisein des Beifahrers A.________ den Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern LU xx in Oberarth auf der Gotthardstrasse in Fahrtrichtung Arth. Auf Höhe der Gotthardstrasse 5 respektive des Restaurants Schöntal beabsichtigte K.________ nach rechts in den Schöntalweg einzubiegen. Dabei bemerkte er H.________, welche mit ihrem Fahrrad der Marke Look auf dem Radstreifen der Gotthardstrasse in die gleiche Richtung unterwegs war, nicht, weshalb es zur seitlichen Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Personenwagen und dem von H.________ gelenkten Fahrrad kam. Aufgrund der Kollision stürzte H.________ zu Boden und erlitt hierbei mehrere Prellungen und Schürfungen, eine Rissquetschwunde an der linken Hand sowie Schmerzen an der linken Schulter, am linken Oberschenkel und der linken Elle.
\n K.________ hielt in der Folge das Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt unverzüglich fort und parkierte das Fahrzeug in einer Waschbox der Autowaschanlage Car Wash an der Gotthardstrasse 3 in Oberarth. Anschliessend begab sich K.________ zusammen mit seinem Beifahrer A.________ zur Unfallstelle und sammelte dabei auf dem Weg dorthin die Überreste seines am Boden liegenden Seitenspiegels ein. Kurz darauf und ohne die Polizei benachrichtigt oder an der Feststellung des Tatbestandes mitgewirkt zu haben, begab sich A.________ zurück zum Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern LU xx und lenkte diesen zwischen ca. 16.25 Uhr und ca. 17.26 Uhr in Oberarth von der Gotthardstrasse 5 zum Türlihof 4, obschon er eine Alkoholkonzentration von mindestens 0.72 Gewichtspromille in seinem Körper hatte und in seinem Blut Tetrahydrocannabinol (THC) von 2.5 μg/L und Kokain von 55 μg/L nachgewiesen werden konnte, womit seine Fahrunfähigkeit - unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Nachweisgrenzen und Vertrauensbereiche (d.h. nach Abzug der Messunsicherheit) - als erwiesen gilt. Zudem lenkte A.________ den Personenwagen, obschon ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 04.02.2019 den Führerausweis per sofort entzogen hatte und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für die Dauer von 24 Monaten untersagt worden war.
\n A.________ als Beifahrer im von K.________ gelenkten Fahrzeug bemerkte die Kollision mit der Fahrradfahrerin H.________ und hielt es zumindest für möglich, dass K.________ einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben könnte. Er nahm es in der Folge mit der Entfernung vom Unfallort und der Wegfahrt zumindest in Kauf, seinen als Mitfahrender auferlegten Pflichten, nämlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen oder an der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, nicht nachzukommen. Zudem setzte er sich anschliessend hinter das Steuer, obwohl es ihm bewusst war, dass er den Personenwagen in fahrunfähigem Zustand führen werde. Auch lenkte er das Motorfahrzeug im Wissen darum, dass ihm dies aufgrund des Führerausweisentzugs vom 04.02.2019 nicht erlaubt gewesen wäre. Dennoch tat er dies willentlich.
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\n B.
Mit Urteil vom 22. Juli 2021 erkannte der Einzelrichter:
\n 1.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
\n a) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss