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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 14. Februar 2023
\n STK 2021 66
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
 
gegen
 
1. B.________,
 Beschuldigter und Berufungsgegner,
 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
 
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betreffend
sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Belästigung
\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 18. Oktober 2021, SGO 2021 16);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 21. September 2020 meldete der Beschuldigte der Polizei, seine Ex-Freundin H.________ erzähle in I.________, er habe ihre 12-jähri­ge Tochter D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) missbraucht. Dies müsse sofort aufhören. Telefonisch kontaktiert gab H.________ gegenüber dem Polizeibeamten, welcher die Meldung des Beschuldigten entgegennahm, zu verstehen, die Anschuldigungen würden zutreffen und sie bzw. die Privatklägerin möchten gleich Anzeige erstatten. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am 28. Juli 2020 an ihren Brüsten sowie im Intimbereich angefasst (U-act. 8.1.001 S. 2). Gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin gab H.________ dagegen „mehrmals zu verstehen, dass ja eigentlich gar nichts Schlimmes vorgefallen sei“ und sie wolle keine Anzeige machen (ebd. S. 4). Am 4. November 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (U-act. 9.1.002). Für die Privatklägerin wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2020 (U-act. 3.1.001) mit KESB-Beschluss vom 2. Dezember 2020 eine Vertretungsbeistandschaft in der Person von Rechtsanwältin E.________ angeordnet (U-act. 3.1.003). Nach der Videobefragung der Privatklägerin vom 11. Januar 2021 (U-act. 10.2.002 f.) erhob die Vertretungsbeiständin am 13. Januar 2021 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (