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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 6. Juli 2021
\n STK 2021 8
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
 Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
 vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
 Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
4. F.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
5. G.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
6. H.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
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betreffend
Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Beschimpfung, WG, AIG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. September 2020, SGO 2020 30);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
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  1.          a) Am 20. Mai 2020 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Raubes (Dossier 1, Anklageziffer 1.1; Dossier 6, Anklageziffer 1.20), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 1, Anklageziffern 1.2 und 1.3; Dossier 2, Anklageziffer 1.6), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 2, Anklageziffer 1.4), Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2, Anklageziffer 1.5), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 2, Anklageziffer 1.7; Dossier 4, Anklageziffer 1.14; Dossier 5, Anklageziffer 1.16), Diebstahls (Dossier 3, Anklageziffer 1.8), Hausfriedensbruchs (Dossier 3, Anklageziffer 1.9), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier 3, Anklageziffer 1.10; Dossier 7, Anklageziffer 1.22), Gefährdung des Lebens (Dossier 4; Anklageziffer 1.11), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Dossier 4, Anklageziffer 1.12; Dossier 5, Anklageziffer 1.15; Dossier 6, Anklageziffer 1.19), mehrfacher Beschimpfung (Dossier 4, Anklageziffer 1.13), räuberischen Diebstahls (Dossier 6, Anklageziffer 1.17), versuchten Diebstahls (Dossier 6, Anklageziffer 1.8) und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Dossier 7, Anklageziffer 1.21). Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1):
  2. \n
\n Der Beschuldigte wird angeklagt
\n Dossier 1
\n 1.1. des Raubes (Mitführen einer Waffe) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB,
\n begangen dadurch, dass er mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl beging, wobei er zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe mit sich führte,
\n 1.2. des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz und Tragen einer Waffe ohne Berechtigung (als Staatsangehöriger von Serbien) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV,
\n begangen dadurch, dass er vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe besass und trug,
\n bei folgendem Sachverhalt:
\n Am 21. Januar 2019, im Zeitraum von 20:45 Uhr bis 22:25 Uhr, auf Höhe des Schulhauses respektive der Turnhalle „Lücken“ an der Schmittenmattstrasse 12/16 in 6430 Schwyz, richtete der auf der Rückbank des Personenwagens „Seat“, ZH zz, sitzende A.________ eine Pistole (Faustfeuerwaffe) Richtung Frontscheibe und verlangte von D.________ die Herausgabe von CHF 3'000.00 in bar. In der Folge nahm A.________ das von D.________ herausgegebene Bargeld in der Höhe von CHF 3'000.00 an sich und entfernte sich von der Örtlichkeit.
\n A.________ wusste, dass D.________ rund CHF 3'000.00 in bar mit sich führte, und dass das Bargeld D.________ gehörte. Hierbei handelte er im Bewusstsein, dass sich D.________ durch die mitgeführte und Richtung Frontscheibe gerichtete Pistole zur Herausgabe des Geldes gezwungen sehen würde. A.________ tat dies in der Absicht, das Bargeld in der Höhe von CHF 3'000.00 nach eigenem Gutdünken zu verwenden und sich dadurch zu bereichern.
\n A.________ war bewusst, dass er für die Pistole weder über eine Tragbewilligung noch über eine für Staatsangehörige von Serbien notwendige Ausnahmebewilligung verfügte.
\n (…)
\n Dossier 4
\n 1.11. der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
\n begangen dadurch, dass er einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte,
\n (…)
\n bei folgendem Sachverhalt:
\n Am 16. Juli 2019, zwischen ca. 03:00 Uhr und ca. 04:00 Uhr, schlug A.________ im Wohnzimmer seiner Wohnung an der L.________strasse yy unvermittelt E.________ mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht, sodass diese rückwärts gegen die Wand und schliesslich vorwärts mit dem Gesicht voran auf die Knie und die Hände fiel. E.________ erlitt durch den Schlag ein blutunterlaufenes Auge links. Bei diesem Vorgang zerbrach ein Trinkglas auf dem Boden, worauf bei E.________ durch die am Boden liegende Glasscherben beide Beugesehnen des kleinen Fingers der linken Hand durchtrennt wurden. A.________ drückte mit seiner Hand E.________ an deren Genick zu Boden und schlug zweimal mit seiner Faust auf den Hinterkopf von E.________. Dann zog A.________ E.________ an den Haaren hoch, riss ihr hierbei einen Büschel Haare aus, nahm sie in einen Unterarmwürgegriff („Schwitzkasten“), zog sie am Hals weiter hoch und schleifte sie vom Wohnzimmer in den Korridor. E.________ versuchte sich hierbei durch Fallenlassen, Wegstossen und sich Einrollen sowie mit der linken Hand aus dem Unterarmwürgegriff zu lösen. Hierbei drückte A.________ mit seinem Unterarmwürgegriff derart zu, dass E.________ keine Luft mehr bekam, ihr weiss vor Augen wurde, sie mithin Sehstörungen hatte, und E.________ dadurch in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Während A.________ E.________ im Unterarmwürgegriff durch das Zimmer Richtung Korridor schleifte, versuchte E.________ im Abwehrkampf nach irgendeinem Gegenstand zu greifen und kriegte das am Trinkrand zerbrochene und auf dem Boden liegende Glas am unteren Ende zu fassen. Hierauf schlug die sich im Unterarmwürgegriff befindende E.________ mit dem zerbrochenen Glas mehrfach seitlich und nach hinten über den Kopf auf A.________ ein und fügte diesem dadurch eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel hinten, am linken Unterarm oben und an der linken Schulter zu. Erst nachdem E.________ mit dem Glas dreimal auf A.________ eingestochen und diesen verletzt hatte, liess A.________ E.________ anfangs Flur aus dem Unterarmwürgegriff.
\n A.________ nahm E.________ in den Unterarmwürgegriff, um E.________ durch das Wohnzimmer Richtung Flur zu schleifen. Um sich aus dem Unterarmwürgegriff zu befreien, liess sich E.________ fallen, wobei ihr die Luft wegblieb. A.________ war in diesem Moment aufgrund der Gewichtszunahme bewusst, dass sich E.________ fallen gelassen hatte und sie nun mit dem Grossteil ihres Körpergewichts in seinem Unterarmwürgegriff befand. Aufgrund dessen wusste A.________, dass sich der von ihm einwirkende Druck auf den Hals von E.________ zunahm und ihr die Luftzufuhr abschnürte. Indem A.________ in diesem Moment nicht von ihr abliess, sondern sie trotzdem im Unterarmwürgegriff weiter durch das Wohnzimmer bis in den Flur schleifte, führte er wissentlich und willentlich die konkrete Lebensgefahr von E.________ herbei.
\n (…)
\n Dossier 5
\n 1.15. der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,
\n begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigte,
\n bei folgendem Sachverhalt:
\n Am 2. August 2019, ca. 22:30 Uhr, schlug A.________ vor dem Restaurant „Diti & Nisi“ an der N.________gasse O.________ in 6438 lbach unvermittelt E.________ mit der Hand ans rechte Auge und den Mund. In der Folge stiess A.________ E.________, sodass diese zu Boden stürzte. Durch die Schläge und den mit dem Stoss verbundenen Sturz zu Boden erlitt E.________ unter dem rechten Auge einen 1 cm grossen, tiefen Kratzer und am rechten Knie lateral eine 5-Frankenstück grosse Schürfung, darüber eine kleinere ca. 1 x 2 cm grosse Schürfung und an der Unterlippeninnenseite eine kleine, fibrinbelegte Platzwunde sowie eine Schmerzverstärkung am linken Unterarm. Diese Verletzungen, die Schmerzen sowie die Schmerzverstärkung am linken Unterarm nahm A.________ durch seine Schläge und den Stoss zumindest in Kauf.
\n (…)
\n Dossier 6
\n 1.17. des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
\n begangen dadurch, dass er, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 (von