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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 21. Mai 2024
\n STK 2022 11
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Stephan Zurfluh und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
 
gegen
 
B.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Landesverweisung
\n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2021,  
\n SGO 2020 52);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 30. Juli 2019 erstattete der hochbetagte D.________ gegen B.________ Strafanzeige wegen mutmasslicher Verletzungen seiner Eigentums- und Vermögensrechte (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. Dezember 2020 gegen die Verzeigte Anklage beim Strafgericht. Sie warf der Beschuldigten in folgenden Sachverhalten gewerbsmässigen Betrug (Anklageziffer 1) und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer
\n Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 2) vor:
\n D.________ trat ungefähr Ende 2015 oder Anfang 2016 ins Alters- und Pflegeheim “E.________” an der F.________ strasse zz ein, wo die Beschuldigte als Pflegefachkraft arbeitete. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren die Sehkraft und das Gehör von D.________ altersbedingt stark eingeschränkt, woraus unter anderem eine Hilfsbedürftigkeit in administrativen und finanziellen Belangen resultierte. Aufgrund dessen bat er die Beschuldigte, für ihn seine Rechnungen zu sammeln und ihm monatlich zur Unterzeichnung eines Zahlungsauftrages vorzulegen sowie bei Bedarf für ihn Einkäufe zu tätigen und Bargeld am Bankornaten zu beziehen. Dafür entschädigte D.________ die Beschuldigte mit CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Monat. In der Folge kümmerte sich die Beschuldigte um die genannten finanziellen Belange von D.________. Zum einen legte die Beschuldigte D.________ Zahlungsaufträge “Quick” der G.________ AG (Bank I) zulasten des auf D.________ lautenden Kontos yy zur Unterzeichnung vor, wobei D.________ aufgrund seiner mangelnden Sehkraft diese nicht kontrollieren konnte respektive die “Kontrolle” einzig durch Vorlesen der Beschuldigten stattfand, wobei ihm die Beschuldigte die Überweisungen auf ihr Konto verschwieg. Dabei jubelte die Beschuldigte D.________ folgende Aufträge für Überweisungen auf ihr eigenes Konto bei der H.________AG (Bank II) (xx) unter: [10 Aufträge zwischen dem 8. November 2016 und 12. September 2017]. Die Beschuldigte täuschte D.________ bewusst darüber, dass es sich bei den von ihr zusammengestellten Zahlungsaufträgen “Quick” inkl. Beilagen ausschliesslich um an ihn adressierte Rechnungen handelte, im Wissen darum, dass D.________ gar nicht in der Lage war, diese selber zu kontrollieren. Sie wusste, dass der betagte D.________ nicht nur keine Möglichkeit, sondern auch keinen Anlass zur Überprüfung der von ihr zusammengestellten Zahlungsaufträge “Quick” hatte und nutzte das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis aus. Ausgehend davon, dass die
\n Zahlungsaufträge “Quick” lediglich an ihn adressierte Rechnungen enthielten und von der Beschuldigten korrekt zusammengestellt worden seien, unterzeichnete D.________ dieselben, womit er sich einen
\n Vermögensschaden von insgesamt CHF 50’376.00 zufügte. Die Beschuldigte beabsichtigte dadurch zusätzliches Einkommen zu generieren, um ihren Lebensstandard zu finanzieren, den sie mit ihrem Lohn des
\n Alters- und Pflegeheims “E.________” von monatlich durchschnittlich CHF 4’300.00 nicht zu bestreiten vermocht hätte, und handelte somit in der Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Mithin generierte die Beschuldigte auf diese Art und Weise zwischen dem 8. November 2016 und dem 12. September 2017, also während rund 10 Monaten, einen durchschnittlichen monatlichen “Zusatzverdienst” von rund CHF 5’000.00
\n (Anklageziffer 1).
\n Des Weiteren übergab D.________ der Beschuldigten jeweils seine Bankkarten und teilte ihr die dazugehörenden Codes mit, damit sie für ihn bei Bedarf ab seinen Konten bei der G.________ AG (Bank I) und der I.________ AG (Bank III) Bargeldbezüge sowie Einkäufe für ihn tätigen konnte. Ab dem Konto von D.________ bei der I.________ AG (Bank III) (ww) bezog die Beschuldigte zwischen dem 13. Januar 2016 und dem 8. August 2017 Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 28’500.00. Es handelte sich dabei um folgende Bargeldbezüge: [29 Bezüge zu 28 x Fr. 1’000.00 und 1 x Fr. 500.00 = Fr. 28’500.00]. Daneben tätigte die Beschuldigte im Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis 10. September 2017 ab dem Konto von D.________ bei der G.________ AG (Bank I) (yy) folgende Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von CHF 60’340.00: [40 Bezüge mit diversen Beträgen max. Fr. 2’000.00]. Die im Zeitraum vom
\n 13. Januar 2016 bis 10. September 2017 von der Beschuldigten ab den beiden genannten Konten von D.________ getätigten Bargeldbezüge von insgesamt CHF 88’340.00 erfolgten einerseits in einer Häufigkeit und Regelmässigkeit, die nicht von D.________ jeweils einzeln erteilten Aufträgen gedeckt waren, mithin erfolgten sie überwiegenderweise unbefugt, andererseits überstiegen sie letztere auch betragsmässig. Die einzelnen, von D.________ im genannten Zeitraum erteilten Aufträge beinhalteten Bargeldbezüge für Einkäufe im Betrag von maximal CHF 5’000.00 insgesamt sowie Bargeldbezüge für seinen persönlichen Bargeldbedarf im Umfang von gesamthaft maximal CHF 3’000.00. Des Weiteren war die Beschuldigte befugt, die Lohnsumme von monatlich CHF 100.00 bis CHF 200.00 viertel- oder halbjährlich direkt von D.________ Konto zu beziehen. Die Beschuldigte bezog somit im genannten Zeitraum ab den beiden erwähnten Konten von D.________ mindestens CHF 76’340.00 (CHF 88’340.00 abzüglich max. CHF 5’000.00 für Einkäufe, abzüglich Lohn von max. CHF 4’000.00 [20 Monate * CHF 200.00], abzüglich max. CHF 3’000.00 Bargeld für D.________) unter unberechtigter Verwendung von D.________ Bankkarten mit den entsprechenden Codes, um dieses Bargeld für ihren eigenen Bedarf zu verwenden. Die Beschuldigte missbrauchte das Vertrauensverhältnis zu D.________, dessen Hilfsbedürftigkeit sowie den Zugang, den sie zu D.________ Vermögen hatte. Sie wusste, dass sie nicht befugt war, Bargeldbezüge in dieser Höhe und Häufigkeit zu tätigen respektive D.________ Bankkarten abgesehen von den einzelnen Aufträgen überhaupt zu benutzen. Die Beschuldigte handelte im Bewusstsein, dass sie nicht generell zum Bezug von Bargeld ab D.________ Bankkonten autorisiert war, sondern lediglich für die von D.________ in Auftrag gegebenen Bargeldbezüge. Die Beschuldigte handelte in der Absicht, das auf die geschilderte Art und Weise erlangte Bargeld im Gesamtbetrag von mindestens CHF 76’340.00 für eigene Zwecke und somit unrechtmässig zu verwenden bzw. sich damit unrechtmässig zu bereichern. Durch dieses Vorgehen generierte die Beschuldigte während den rund 20 Monaten zwischen 13. Januar 2016 und 10. September 2017 zusätzliche “Einkünfte” von monatlich durchschnittlich CHF 3’817.00 (Anklageziffer 2). Hinzu kommen die vorgängig erwähnten zusätzlichen “Einkünfte” mittels Überweisungen von durchschnittlich rund CHF 5’000.00 pro Monat, womit der durchschnittliche monatliche “Zusatzverdienst” der Beschuldigten im Zeitraum vom 8. November 2016 bis 10. September 2017 insgesamt sogar ca. CHF 8’817.00 betrug.
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\n Zugleich erstattete die Staatsanwaltschaft den Schlussbericht zur Anklageschrift (Vi-act. 2).
\n B. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Strafgericht am 11. Dezember 2020 mit, dass der Strafanzeigeerstatter am ________ verstorben sei (Vi-act. 3). Die Hauptverhandlung vor Strafgericht ohne dispensierte Staatsanwaltschaft fand am 16. Dezember 2021 statt (Vi-act. 30). Mit Urteil vom selben Tag sprach das Gericht die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 2 und 4) sowie Abweisung der Entschädigungsforderung der als Privatklägerin zugelassenen Tochter des verstorbenen Geschädigten (Ziff. 3).
\n C. Neben der von der Berufungsinstanz nicht als Privatklägerin zugelassenen Tochter (vgl. STK 2022 12 vom 4. April 2023) erklärte die Staatsanwaltschaft die innert Frist angemeldete (Vi-act. 35) Berufung rechtzeitig mit
\n folgenden Anträgen:
\n 1.  In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei B.________ des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
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