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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 4. April 2023
\n STK 2022 12
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________,
 
gegen
 
1. D.________,
 Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin F.________,
 
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betreffend
gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Landesverweisung
\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 16. Dezember 2021, SGO 2020 52);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Das kantonale Strafgericht sprach die Beschuldigte am 16. Dezember 2021 von den Anklagevorwürfen der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates frei (Disp.-Ziff. 1 f.) und wies die Entschädigungsforderung der vor­instanzlich als Privatklägerin zugelassenen A.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 3). Dagegen erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft (STK 2022 11) als auch A.________ (STK 2022 12) Berufung. Letztere beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihre erstinstanzlichen Rechtsbegehren auf einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie eine angemessene Bestrafung (Ziff. 1.a), die Landesverweisung (1.b) und die Verpflichtung der Beschuldigten, ihr Fr. 26’280.05 Schadenersatz zu bezahlen (1.c), seien gutzuheissen. Eventualiter sei das Urteil an die Vor­instanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellt die Berufungsführerin eine Vielzahl von Beweisanträgen (KG-act. 3).
\n a) Im Rahmen der Vorprüfung verlangte der Verteidiger auf die Berufung der Berufungsführerin im Verfahren STK 2022 12 sei in Bezug auf Antragsziffer 1.b und 1.c (eventualiter im Umfang von Fr. 15’833.30) nicht einzutreten, habe doch das Strafgericht zutreffend festgehalten, lediglich die Rechte des verstorbenen Privatklägers bezüglich der Strafklage seien an die Berufungsführerin übergegangen, da sie nicht Erbin sei (KG-act. 7).
\n b) Die Berufungsführerin liess sich zum Nichteintretensantrag nicht vernehmen. Am 15. Februar 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage der grundsätzlichen Rechtsmittellegitimation der Berufungsführerin Stellung zu nehmen (KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 20). Die Berufungsführerin nahm am 9. März 2023 Stellung und beantragte, es sei auf ihre Berufung einzutreten (KG-act. 22). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahmen wurden am 10. März 2023 gegenseitig zugestellt (KG-act. 23) und der Entscheid der Strafkammer über das Eintreten im Sinne von