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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 5. September 2023
\n STK 2022 64
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt hauptsächlich durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
 
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betreffend
Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub (zweiter Rechtsgang)
\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 12. Februar 2018, SGO 2016 26);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 2. April 2012 meldete M.________ der Polizei, durch einen „F.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „G.________“ in Altendorf geführt und dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). Während der polizeilichen Tatortuntersuchung näherte sich der Beschuldigte dem Club und wurde als dessen verdächtiger Mieter auf den Polizeiposten überführt und einvernommen (U-act. 8.1.01 S. 9). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte M.________ ein, nicht alleine, sondern zusammen mit E.________ (alias „H.________“) gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02), und identifizierte in einer Fotowahlkonfrontation den Beschuldigten als einen der Täter (ebd. Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von M.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnte der Beschuldigte teilnehmen. E.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03).
\n B. Mit vier separaten Anklagen vom 26. Oktober 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, I.________, J.________ und K.________ beim kantonalen Strafgericht der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie des Raubes an (Vi-act. 1a-d). Die Anklage stützt sich auf den bereits im Urteil des Kantonsgerichts im ersten Rechtsgang aufgeführten Sachverhalt (vgl. STK 2018 34 vom 30. Juni 2020 lit. B). Das Strafgericht lud die beiden Opfer erfolglos vor. E.________ blieb trotz öffentlicher Ausschreibung unbekannten Aufenthalts. Der durch eine Ärztin für einvernahmeunfähig gehaltene M.________ erklärte sein Desinteresse und konnte auch zwecks amtsärztlicher Untersuchung polizeilich nicht aufgefunden werden. Er liess überdies für den Fall einer Zwangszuführung die Aussageverweigerung in Aussicht stellen (Vi-act. 80). Das Strafgericht sprach daher J.________ und K.________ zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen der mit ihnen nie konfrontierten Opfer wegen Nichteinhaltung der Teilnahmerechte rechtskräftig frei. Es verurteilte hingegen den Beschuldigten und I.________ mit separaten Urteilen vom 12. Februar 2018 wegen Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen im Sinne von