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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 29. August 2023\n
STK 2022 65\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Veruntreuung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Landesverweisung, Einziehung
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\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 19. August 2022, SGO 2021 44);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 1. Juni 2018 meldete F.________ dem Polizeiposten Höfe telefonisch, seine damalige Arbeitnehmerin D.________ werde schon längere Zeit von ihrem Partner, B.________, geschlagen (U-act. 8.1.002). D.________ begab sich am 2. Juni 2018 ins Spital Lachen und ihr Pflegepersonal machte die anderweitig ausgerückte Polizei wegen des Verdachts häuslicher Gewalt auf sie aufmerksam (U-act. 8.1.001). Am 6. Juni 2018 wurde sie polizeilich einvernommen (U-act. 10.2.001). Sie stellte Strafantrag gegen B.________ wegen häuslicher Gewalt bzw. mehrfacher Tätlichkeit, Körperverletzung und Drohung sowie Sachbeschädigung an verschiedenen Orten in der Zeit vom 1. Januar 2016 - 31. Mai 2018 (U-act. 3.1.001). Am 7. Juni 2018 stellte sie ausserdem Strafantrag wegen der Wegnahme von Fr. 30’000.00 von ihrem PostFinance-Konto in der Zeit vom 31. Mai 2018 - 2. Juni 2018
\n (U-act. 3.1.004). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001) und liess ihn durch die Polizei am 13. Juni 2018 (U-act. 10.1.001) einvernehmen. Die Privatklägerin wurde am 27. Juni 2018 (U-act. 10.1.002) befragt. Die Staatsanwaltschaft führte am 24. Juni 2021 die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten durch (U-act. 10.1.003) und schloss die Untersuchung am 28. Juni 2021 mit der Mitteilung ab, Anklage erheben zu wollen (U-act. 16.1.001). Am 10. Dezember 2021 lehnte sie die durch den Verteidiger beantragten Einvernahmen diverser Zeugen ab (U-act. 16.1.012).
\n B.
Am 10. Dezember 2021 klagte die Staatsanwaltschaft B.________ beim kantonalen Strafgericht der mehrfach begangenen und versuchten einfachen Körperverletzungen (1 bzw. 2), der Gefährdung des Lebens (3), der mehrfachen Sachbeschädigung (4), der Drohung (5), der Nötigung (6) und der Veruntreuung (7) an (Vi-act. 1 sowie Vi-act. 4 mit Korrektur des Datums des Vorfalles gemäss lit. N der Anklage auf den 28. Mai 2018). Das Strafgericht befragte nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin F.________ als Zeugen. Es sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. August 2022 von Schuld und Strafe frei (Ziff. 1). Die Zivilforderungen der Privatklägerin lehnte es ab respektive verwies es auf den Zivilweg (Dispositivziff. 2). Weiter entschied das Gericht über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 3). Die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen gingen soweit nicht abgewiesen zulasten des Staates (Ziff. 4 ff.).
\n C.
Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft (
STK 2022 65) als auch die Privatklägerin (
STK 2022 66) ihre angemeldeten Berufungen. Auf die Berufung der Privatklägerin trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht ein. Anlässlich der Verhandlung der Berufung der Staatsanwaltschaft hielt diese an den erklärten Anträgen fest, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen sowie für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Der inzwischen verheiratete Beschuldigte mit neuem Nachnamen ________ beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils;-
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\n und in Erwägung:
\n 1.
Die einzelnen Sachverhalte werden in der Anklage wie folgt eingeleitet:
\n Der Beschuldigte und D.________ (nachfolgend Privatklägerin) waren vom 20. Dezember 2015 bis zum 1. Juni 2018 ein Liebespaar. Sie wohnten im Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 1. Juni 2018 als Konkubinatspaar an der E.________strasse xx in G.________ zusammen. Während dieser Zeit schlug, würgte, bedrohte und nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in der gemeinsamen Wohnung, mutmasslich aus Eifersucht und um sie unter Kontrolle zu halten. Zudem verfügte er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht unbefugt und in eigenem Nutzen über deren PostFinance-Guthaben.
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\n Die Vorinstanz hält unter ausdrücklicher Kenntnisnahme der einschlägigen Vorstrafen des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Oktober 2019 (U-act. 14.2.003) dafür, dass sich in der Gesamtwürdigung der vorhandenen Liebesbriefe und Parteiaussagen das von der Anklage gezeichnete Bild einer gewalttätigen Beziehung mit einem notorischen unbelehrbaren Gewalttäter auf der einen, und einem wehr- und ausweglosen Opfer auf der anderen Seite, nicht zweifelsfrei erstellen lasse (angef. Urteil E. II/3.10). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (ebd. E. II/3.4 - 3.9,