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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 28. Mai 2024\n
STK 2022 72\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Stephan Zurfluh, Pius Schuler und Clara Betschart, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung
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\n (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. März 2022, SGO 2021 33);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am Sonntag, 9. August 2020 kam es in Pfäffikon SZ um ca. 03:00 Uhr zwischen A.________ einerseits sowie D.________ und G.________ andererseits zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung. Laut den die Untersuchungen gegen die drei Beteiligten abschliessenden Anklagen soll A.________ D.________ mit einem Teppichmesser und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Unterkieferfraktur) verletzt und auch G.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. G.________ soll seinerseits A.________ zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst haben. D.________ schliesslich soll A.________ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Nasenbeinbruch) verletzt haben. Mit separaten Urteilen vom 28. März 2022 sprach das Strafgericht A.________ unter anderem wegen dieses Vorfalles der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig (SGO 2021 33 Dispositivziff. 1.a und b), bestrafte ihn mit einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 f.) und verwies ihn für fünf Jahre des Landes (Ziff. 7). Ferner verurteilte das Gericht D.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (SGO 2021 34). G.________ sprach es von Schuld und Strafe frei (SGO 2021 35). Gegen diese Urteile erklärte A.________ beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung (
STK 2022 72, 74 und 76). Mit Anschlussberufungen beantragte die Staatsanwaltschaft, A.________ und die beiden Mitbeschuldigten unter anderem auch des Raufhandels im Sinne von