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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 15. Mai 2024
\n STK 2023 24
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
 Privatkläger und Berufungsgegner,
 vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
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betreffend
mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung, mehrfache
\n Beschimpfung, üble Nachrede, mehrfache, teilweise versuchte, Tätlichkeiten, Sachentziehung, etc.
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Januar 2023, SGO 2022 2);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Beschuldigte meldete am 11. Januar 2023 Berufung gegen das
\n Urteil vom 5. Januar 2023 (SGO 2022 2) an (KG-act. 1 und 2). Am
\n 17. April 2023 reichte er die Berufungserklärung ein (KG-act. 4). Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft erhoben Anschlussberufung
\n (KG-act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde Rechtsanwältin H.________ auf ihr Gesuch hin als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen (KG-act. 10 und 12). Rechtsanwältin B.________ ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2023 um Einsetzung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 vorgeladen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt
\n (KG-act. 17). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Ziff. 2 teilte mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass sie und die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen würden, und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Zivilpunkt (KG-act. 26). Mit Schreiben vom 17. April 2024 erklärte der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung (KG-act. 30). Der Privatkläger Ziff. 3 beantragte mit Eingabe vom 22. April 2024, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 823.50 zu bezahlen (KG-act. 32). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
\n 2. Nachdem der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung erklärte, ist das Berufungsverfahren präsidial als erledigt abzuschreiben
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