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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. Mai 2024\n
STK 2023 24\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, 3. F.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
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\n \n \n betreffend
| \n mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung, mehrfache \n Beschimpfung, üble Nachrede, mehrfache, teilweise versuchte, Tätlichkeiten, Sachentziehung, etc.
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Januar 2023, SGO 2022 2);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Beschuldigte meldete am 11. Januar 2023 Berufung gegen das
\n Urteil vom 5. Januar 2023 (SGO 2022 2) an (KG-act. 1 und 2). Am
\n 17. April 2023 reichte er die Berufungserklärung ein (KG-act. 4). Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft erhoben Anschlussberufung
\n (KG-act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde Rechtsanwältin H.________ auf ihr Gesuch hin als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen (KG-act. 10 und 12). Rechtsanwältin B.________ ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2023 um Einsetzung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 vorgeladen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt
\n (KG-act. 17). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Ziff. 2 teilte mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass sie und die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen würden, und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Zivilpunkt (KG-act. 26). Mit Schreiben vom 17. April 2024 erklärte der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung (KG-act. 30). Der Privatkläger Ziff. 3 beantragte mit Eingabe vom 22. April 2024, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 823.50 zu bezahlen (KG-act. 32). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
\n 2.
Nachdem der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung erklärte, ist das Berufungsverfahren präsidial als erledigt abzuschreiben
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