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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 11. Dezember 2024
\n STK 2023 27
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,
Pius Schuler und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ und B.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
1. D.________,
 Beschuldigter und Berufungsgegner,
 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin F.________,
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betreffend
Mehrfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache unrecht­mäs­si­ge Aneignung, Veruntreuung, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Be­schim­pfung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, etc.
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom
\n 4. November 2022, SGO 2022 1);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Küssnacht wegen verschiedener Delikte an (Vi-act. I). Als Sanktion beantragte sie eine Geldstrafe sowie eine Busse (ebd. S. 9 Ziff. III). Wie angekündigt (ebd. S. 9 Ziff. II) nahm sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teil (Vi-act. III S. 1). Die Privatkläger beantragten an dieser Verhandlung Schadenersatz und Genugtuung für den Privatkläger von Fr. 249.55 bzw. Fr. 2’000.00 sowie für die Privatklägerin von Fr. 147.50 bzw. Fr. 1’000.00 (Vi-act. III.D S. 3). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten mit einlässlich begründetem Urteil vom 4. November 2022 des Hausfriedensbruchs sowie des fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand schuldig (Disp.-Ziff. 2) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 800.00 (Ziff. 3). Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 1). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger wies es ab (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 11’850.00 auferlegte es zu Anteilen von Fr. 1’085.00 (2/20) dem Beschuldigten, von Fr. 9’137.50 (15/20) solidarisch den Privatklägern und von Fr. 1’627.50 (3/20) dem Staat (Ziff. 5.a). Der Beschuldigte wurde durch den Staat mit Fr. 1’710.00 entschädigt (Ziff. 5.b) und die Privatkläger wurden verpflichtet, ihn solidarisch haftend mit Fr. 8’050.00 zu entschädigen (Ziff. 5.c).
\n B. Die Privatkläger erklärten die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 26. April 2023 (KG-act. 3). Sie beantragen einen vollumfänglichen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten. Zudem sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, ihnen gemäss den wiederholten erstinstanzlichen Anträgen Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Ferner sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und ihnen keine Kosten und keine Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und teilte ihre Absicht mit, auch im Berufungsverfahren nicht persönlich vor Gericht aufzutreten (KG-act. 7).
\n C. An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft nicht teil. Die Strafkammer gab dem Beweisantrag der Privatkläger vom 13. November 2024, zu dem der Verteidiger am 18. November 2024 Stellung nahm, nicht statt (BVP S. 2 f.). Die Privatkläger bestätigen nach der Befragung des Beschuldigten in ihrem Plädoyer, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Zivilpunkt beschränkt hätten. Angesichts der beträchtlichen Kostenauflage im angefochtenen Urteil hätten sie sich dennoch gezwungen gesehen, Berufung zu erheben. Sie seien in die Rolle, in der sie sich nun im Berufungsverfahren wiederfänden, hineingedrängt worden und würden nun erstmals Ausführungen zu den Strafsachen machen, was die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre (BVP S. 6 Einschub 1 und Plädoyer S. 2). Der Verteidiger beantragte, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger, eventualiter zulasten des Staates, vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund der Vorbemerkung der Privatkläger und deren erstmaligen Ausführungen in den Schuldpunkten konnte die Strafkammer den Fall am Hauptverhandlungstermin nicht abschliessend beraten. Deshalb zeigte die Verfahrensleitung den Parteien eine zeitnahe
\n Eröffnung des begründeten Urteils an (KG-act. 34), womit sie sich stillschweigend einverstanden erklärten;-
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\n und in Erwägung:
\n 1. Es ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Vor­instanz im Schuld­punkt die Anklage und die Anträge der Staatsanwaltschaft
\n (Vi-act. I S.  9 Ziff. III) mit zwei Schuldsprüchen und den im Übrigen erfolgten Freisprüchen vollständig behandelte. Auf die diesbezüglich dogmatisch unklare, den Straftatbeständen statt den angeklagten Lebenssachverhalten folgende Ausdrucks­weise des Dispositivs des angefochtenen Urteils (vgl. dazu
\n BGE 142 IV 378) ist daher nicht weiter einzugehen.
\n a) Die Staatsanwaltschaft musste vorliegend angesichts der beantragten Geldstrafe und Busse (vgl. Vi-act. I S. 9 Ziff. III; oben lit. A) die Anklage erstinstanzlich vor Gericht nicht persönlich vertreten (