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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 18. Juni 2024
\n STK 2023 29 und 30
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
1. A.________,
 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, sowie
2. C.________,
 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
Beschuldigte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
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gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
 Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
 vertreten durch Staatsanwältin E.________,
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betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
\n (Berufungen und Anschlussberufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts March vom 11. November 2022, SGO 2021 8 und 9);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 10. September 2021 klagte die Staatsanwaltschaft A.________ und C.________ gestützt auf folgenden Sachverhalt der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der
\n Regeln der Baukunde an (Vi-act. 1):
\n Die H.________ GmbH übernahm zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 9. Januar 2020 den Auftrag, das Dach auf dem Gebäude der I.________ zu ersetzen, wobei die alten Faserzementplatten entfernt und sodann neue angebracht werden sollten. C.________, der Geschäftsführer der H.________ GmbH, setzte für den Auftrag den bei der H.________ GmbH angestellten Dachdecker A.________ als Vorarbeiter und zusätzlich 6 Mitarbeiter ein, darunter den Hilfsdachdecker F.________.
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\n Am Donnerstagmorgen des 9. Januar 2020 instruierte A.________ die
\n 6 Dachdecker bezüglich Sicherheitsvorkehrungen dahingehend, dass sie mit Dachleitern arbeiten sollen. Die Arbeiter begannen sodann in arbeitsteiliger Weise mit der Demontage der alten als nicht durchbruchsicher geltenden Faserzementplatten des Dachs der I.________, wobei das Gebäude zuvor von Gerüstbauern eingerüstet worden war. Die einzige “Sicherheitsvorkehrung”, welche die Arbeiter der H.________ GmbH vor Ort trafen, waren Leitern auf dem Dach zu platzieren, auf welchen sie sich gemäss den Anweisungen von A.________ bewegen sollten. A.________ beteiligte sich ebenfalls an den Arbeiten auf dem Dach. C.________ war am Morgen und am Nachmittag über eine unbestimmte Zeit auf der Baustelle anwesend. Beide Vorgesetzten sahen, wie die
\n Arbeiten von den 6 Dachdeckern ausgeführt wurden.
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\n Zum Schutz vor Stürzen durch das Dach sind gemäss der Bauarbeitenverordnung und dem Merkblatt der Suva “Arbeiten auf Dächern” bei Dachöffnungen unabhängig von der Absturzhöhe und bei Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen sowie bei der Montage von Dach­elementen ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Weder A.________ als Vorarbeiter und damit verant­wortliche Person für die Sicherheit am Arbeitsplatz noch C.________ als Geschäftsführer und ebenfalls verant­wortliche Person für die Sicherheit am Arbeitsplatz veranlassten vor der Ausführung der
\n Arbeiten auf dem Dach oder zu irgendeinem Zeitpunkt währenddessen, dass die vorgeschriebenen Absturzsicherungsmass­nahmen, nämlich Auffangnetze oder Fanggerüste, unter dem Dach angebracht worden wären. Hierdurch setzten sie sämtliche vor Ort tätigen Dachdecker der Gefahr eines Sturzes vom Dach mit Verletzungs- oder Todesfolge aus.
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\n C.________ bzw. A.________ wusste um seine Verant­wortung für die Sicherheit der Arbeitnehmer, kannte die Vorschriften über die Absturzsicherungsmass­nahmen zumindest in den Grundsätzen und unterliess es trotzdem, Auffangnetze oder Fanggerüste unter dem Dach anzubringen bzw. anbringen zu lassen, wobei ihm bewusst war, dass er die Dachdecker durch die fehlenden Absturzsicherungsmass­nahmen an Leib und Leben gefährdete, welche Gefahr sich in der Folge für einen Arbeitnehmer realisierte.
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\n Der Privatkläger F.________ war mit der Entfernung der alten Faserzementplatten beschäftigt, als er um ca. 15:45 Uhr neben eine Leiter direkt auf eine alte Faserzementplatte trat, durch diese hindurch brach, wonach er ca. 7.8 Meter in die Tiefe stürzte und auf dem Boden im Gebäudeinnern zu liegen kam. Bei diesem Sturz erlitt F.________ eine Beckenringverletzung mit mehrfacher Beckenfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges. Die Beckenringverletzung musste zweimal operiert werden, weswegen F.________ während 10 Tagen hospitalisiert war. Noch rund 10 Monate nach dem Unfall verspürte F.________ wegen der Beckenringverletzung Schmerzen in Becken und Rücken, war noch immer in seiner Mobilität eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig.
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\n C.________ bzw. A.________ missachtete die Sorgfaltspflicht, wonach unter dem Dach der I.________ Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren gewesen wären. Es war für ihn voraussehbar, dass ein Arbeiter – sei es aus Nachlässigkeit oder wegen eines Fehltritts – neben die Leiter stehen könnte, durch die nicht durchbruchsicheren Faserzementplatten stürzen und sich schwer verletzen würde, wie es F.________ tat. Der
\n Arbeitsunfall von F.________ mit dessen schweren Verletzungsfolgen wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte veranlasst hätte, dass Auffangnetze oder Fanggerüste unter dem Dach angebracht worden wären.
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\n B. Mit separaten Urteilen vom 11. November 2022 sprach das Bezirksgericht March die Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von