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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 16. Januar 2024
\n STK 2023 32
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Advokat B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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betreffend
Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfache Übertretung des BetmG
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2022, SGO 2021 005);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom ca. 20. Februar 2020 und vom 19. März 2020 schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Vorfall vom 30. Januar 2021) sowie vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (Vorfall vom 19. März 2020). Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Es widerrief die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. November 2016 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie die vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2020 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00. Das Bezirksgericht sah von einer Landesverweisung im Sinne von