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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. Februar 2024\n
STK 2023 82\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n einfache und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
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\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Dezember 2022, SEO 2021 6);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von Fr. 5’500.00 auferlegte sie dem Beschuldigten (Ziff. 4), dem sie für die Verteidigung eine reduzierte Parteientschädigung zusprach (Ziff. 5). Am gleichen Tag meldete die Verteidigerin die Berufung an (Vi-act. A 5). Das begründete Urteil versandte das Bezirksgericht am 7. Dezember 2023. Am 22. Dezember 2023 teilte die Einzelrichterin dem Kantonsgericht mit, dass der Beschuldigte am 1. Dezember 2023 verstorben sei (KG-act. 3). Die Parteien opponierten der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung (KG-act. 4) nicht.
\n 2.
Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen im Sinne von