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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 29. Oktober 2024\n
STK 2024 17 und 18
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen 1. B.________, Beschuldigter, Berufungs- und Anschlussberufungsgegner sowie Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n betreffend
| \n mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache \n (teilw. versuchte) einfache Körperverletzung, Drohung, Landesverweisung
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\n (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen
\n Strafgerichts vom 19. Januar 2024, SGO 2023 24);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 13. Mai 2022 zeigte D.________ nach telefonischer Voranmeldung und in Begleitung einer Vertrauensperson der Opferberatung des Kantons Glarus bei der Kantonspolizei Schwyz ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Juli 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Gefährdung des
\n Lebens und einfacher Körperverletzung (U-act. 9.1.001). Nach der Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2022 (U-act. 10.2.003 f.) dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung und Drohung aus (U-act. 9.1.002). Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 19.1.00) erhob sie am 29. September 2023 Anklage beim Strafgericht Schwyz (U-act. 19.1.004).
\n B.
Das Strafgericht beschloss am 19. Januar 2024 das Verfahren in Bezug auf die Sachverhalte der Anklageziffern 3-5 infolge Verjährung
\n (Ziff. 1 wegen mehrfacher Körperverletzung) bzw. Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes (Ziff. 2 f. wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung) einzustellen. Im Übrigen erkannte es:
\n 1.
B.________ wird schuldig gesprochen
\n a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von
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