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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 21. Februar 2025
\n STK 2024 27
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
 Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
 Beschuldigter und Berufungsgegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
 
 
betreffend
mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, versuchte Nötigung (zweiter Rechtsgang)
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020, SGO 2020 01);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Anklagebehörde erhob am 18. September 2020 beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, Beschimpfung, versuchter Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht Gersau – soweit vorliegend relevant – Folgendes (Vi-act. 19 und 22):
\n 1. D.________ wird schuldig gesprochen
\n a. […]
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\n [Teilfreispruch]
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\n 2.-4 [Strafe, Vollzug]
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\n 5. Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von CHF 1’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27.12.2017 wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. Die übrige Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
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\n 6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
\n  a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von CHF 2’680.00;
\n b. den bisherigen Gerichtskosten von CHF 1’000.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheides) sowie weiteren CHF 3’000.00 für die Begründung des Entscheides werden zu 90 % dem Beschuldigten auferlegt;
\n c. den reduzierten Kosten für die Verteidigung von CHF 6’000.00;
\n d. den reduzierten Kosten der Vertretung der Privatklägerin von CHF 4’000.00
\n werden dem Beschuldigten auferlegt.
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\n 7.-8. [Rechtsmittel und Zustellung]
\n Der Beschuldigte meldete am 11. Dezember 2020 die Berufung an (Vi-act. 20) und reichte am 24. Februar 2021 die Berufungserklärung ein (KG-act. 1, STK 2021 10). Die Privatklägerin meldete ihrerseits am 18. Dezember 2020 Berufung an (Vi-act. 21) und erklärte am 24. Februar 2021 Berufung (KG-act. 1, STK 2021 11).
\n Die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz erkannte mit Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022 Folgendes:
\n In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020 (SGO 2020-01) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
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\n 1. [Teilfreispruch]
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\n 2. [Schuldspruch]
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\n 3.-4. [Strafe, Vollzug]
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\n 5.        a) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2017 zu bezahlen.
\n b) Die Zivilforderung betreffend Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
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\n 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’680.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % und der Privatklägerin zu 20 % auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 8.
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\n 7. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das bisherige Verfahren reduziert mit Fr. 1’026.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
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\n 8.        a) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihr Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (