\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Verfügung vom 12. November 2025\n
STK 2025 21\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, 3. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
| \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, Raufhandel, Tätlichkeiten, Drohung, versuchte Nötigung, Einziehung
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2024, SGO 2024 9);-
\n
\n
\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n -
der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2024 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und des Raufhandels sowie der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung, je zum Nachteil von F.________ schuldig gesprochen sowie (u.a.) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft, einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde;
\n -
der Beschuldigte gegen dieses Urteil innert Frist am 6. Juni 2025 Berufung erklärte (