\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Urteil vom 10. Dezember 2025\n
STK 2025 35\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, SEO 2024 25);-
\n
\n
\n
\n hat die Strafkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 4. April 2024 einen Strafbefehl wegen des Vergehens der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Übertretungen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Der Beschuldigte erhob Einsprache und die Staatsanwaltschaft überwies den Befehl als Anklage dem Gericht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte den Beschuldigten der beiden Übertretungen schuldig und büsste ihn mit Fr. 900.00. Die rechtzeitig angemeldete (KG-act. 2) Berufung erklärte der Beschuldigte innert Berufungsfrist (KG-act. 3) mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Er begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte kein Nichteintreten und verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Zur Berufungsbegründung liess sie sich nicht vernehmen.
\n 2.
Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildete auch das Vergehen der versuchten Vereitelung (