\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n Urteil vom 15. April 2026
\n STK 2025 41
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
 
gegen
 
1. B.________,
 Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
 Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Widerruf (zweiter Rechtsgang)
\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom 27. Januar 2023, SEO 2022 4);-
\n  
\n  
\n hat die Strafkammer,
\n

\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung schuldig und bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 1’750.00. Zufolge Einsprache verurteilte der Einzelrichter am Strafgericht (SEO 2022 4 vom 27. Januar 2023) den Beschuldigten hingegen nur wegen vorsätzlicher Übertretung von Art. 23 aSBüV und der Unterlassung der Buchführung. Er bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 4’850.00. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten anstatt der Übertretung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, und Anschlussberufung des Beschuldigten auf vollständigen Freispruch hin sprach das Kantonsgericht (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024) den Beschuldigten schliesslich der Unterlassung der Buchführung unter Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 18 Tages­sätzen à Fr. 70.00 schuldig und im Übrigen frei. Die Zivilforderung der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg.
\n a) Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung zurück, als die Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung Bundesrecht verletzen würden (BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025).
\n  
\n b) Die Privatklägerin kann im zweiten Rechtsgang in ihrer Stellungnahme dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts insoweit nicht folgen, als die Vorwürfe der Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Pandemie und zur Verwendung der Kreditmittel parallel zur Falschbeurkundung den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllen könnten. Zumindest wäre ihrer Ansicht nach der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV erfüllt und Vorsatz gegeben (KG-act. 3). Dem Beschuldigten erwecken die Ausführungen des Bundesgerichts dagegen den Eindruck, in erheblichem Masse von politischen Überlegungen beeinflusst worden zu sein. Er kritisiert eine mit der Rechtsprechung nicht vereinbare „Verwässerung des Betrugstatbestands“. Seine Angaben hinsichtlich des Umsatzes sowie der Lohnsumme seien nicht falsch, sondern geschätzt gewesen, und die Zahlungseingänge hätten dem geschätzten Umsatz entsprochen. Die Kreditvergabe hätte nicht ohne jegliche Überprüfung bzw. Nachfrage erfolgen dürfen und er habe nicht vorausgesehen, dass die Bank und die Privatklägerin die Überprüfung unterlassen würden (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
\n 2. Voranzustellen sind zwei Bemerkungen, einerseits zum Anklageprinzip und andererseits zum subjektiven Tatbestand:
\n a) Das Bundesgericht hält die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer des Kantonsgerichts habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt betrachtet, für begründet. Denn die Anklagebehörde werfe dem Beschuldigten vor, er habe von der fehlenden Prüfung seiner Angaben zufolge der gesetzlichen Vorgaben Kenntnis gehabt. Insoweit habe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Arglist unterstellt. Allerdings warf die Strafkammer des Kantonsgerichts der Staatsanwaltschaft gar nicht vor, dass deren Anklage ungenügend sei. Unter Bezug auf die kritische Lehre zur Arglist in Covid-19-Kreditfällen hielt die Strafkammer lediglich fest, in der Anklage sei keine natürliche Vertrauenssituation beschrieben, welche die Qualität der Täuschungen hätte beeinflussen können bzw. die der Beschuldigte raffiniert ausgenützt hätte (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024 S. 9). Dass die Anklage dem Beschuldigten die Kenntnis von fehlenden Prüfungen vorwirft, stellte die Strafkammer nicht infrage, sie hinterfragte aber den Vorwurf insoweit, ob dies dem Beschuldigten beim Ausfüllen des Kreditformulars bewusst gewesen sei (ebd. S. 12 f. lit. ee). Ohnehin liess sie das Vorliegen von Arglist offen (ebd. S. 10 lit. c).
\n b) Allerdings ging die Strafkammer in einer Analyse des Formulars der Kreditvereinbarung sowie in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten entgegen der Anklage davon aus, dass der Beschuldigte sich als „1“ Mitarbeiter betrachten und die Nettolohnsumme hierfür auf Fr. 75’000.00 habe schätzen können. Deshalb sei dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, guten Glaubens alternativ in Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 75’000.00 und demnach das Dreifache davon als Umsatzerlös eingetragen zu haben (STK 2023 23 vom 2. Juli 2024 S. 10 f. lit. c/bb). Diese Sachverhaltsfeststellungen über nicht buchhalterisch abgestützte Angaben, die erkennbar Ansichtssache waren (dazu vgl. Jean-Richard-dit-Bressel/Majid/Ess, Jusletter 13. April 2026 N 12 ff. zu BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 in BGE 151 IV 113 nicht publ. E. 1.10.2 sowie m.H. auf Maeder/Niggli, BSK, 4. A. 2019,