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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. November 2025\n
STK 2025 56\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Berufungsführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 3. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Entschädigung der amtlichen Verteidigung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 2);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
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die Berufungsführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2025 namens und auftrags ihres Mandanten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2025 erhob (KG-act. 1 und 2);
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sie mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2025 u.a. im eigenen Namen eine Anpassung der vorinstanzlich festgelegten Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantragte (KG-act. 3);
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ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage des Nichteintretens auf die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu äussern, weil sie soweit ersichtlich nur für den Beschuldigten die Berufung anmeldete, nicht aber für sich selbst (KG-act. 4);
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die Berufungsführerin die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 4. November 2025 zurückzog (KG-act. 5);
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keine weiteren Eingaben eingingen;
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die Berufung daher praxisgemäss und wie angekündigt präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (KG-act. 6;